Bis 31. Dezember 2001 lautet § 6 Abs. 1 wie folgt:
"(1) Wer durch groben Unfug (Schreien, Johlen, Trompetenblasen, Schießen, Ablassen von Steinen, Feuermachen und dergleichen) die Ruhe in Wald und Flur stört oder die Jagd beeinträchtigt sowie wer Wegweiser, Markierungszeichen, Zäune und dergleichen beschädigt, Tore offen lässt oder das Weidevieh stört, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Schilling 1.000,- zu bestrafen."