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Donnerstag, 28. April 2011, 22:03

Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln

3. Mindestanforderungen an die Haltung von Tauben
(1) Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Tauben (Columbiformes) mit der Familie Tauben (Columbidae).
(2) Die Voliere müssen pro Paar folgende Mindestmaße an Fläche in m2 x Höhe in cm aufweisen:
____________________________________________________________________
Arten
Maße des Käfigs:
Bodenfläche in m² Höhe in cm
____________________________________________________________________
Kleiner Arten, wie Kaptäubchen (Oena capensis)
1,6m² 100cm
____________________________________________________________________
Mittelgroße Arten, wie Guineataube (Columba guinea)
3m² 200cm
____________________________________________________________________
Große Arten, wie Kronentaube (Columba coronata)
5m² 200cm
____________________________________________________________________
(3) In bepflanzten Volieren sind reichlich Sitzgelegenheiten, Naturboden sowie Gras und Sand vorzusehen. Flache Badebecken und Möglichkeiten zum Sandbaden sind erforderlich. Bei Arten, die ganzjährig im Freien gehalten werden, ist ein überdachter Wind- und Wetterschutz erforderlich. Tropischen und subtropischen Arten ist ein temperierter Innenraum von mindestens 1 m2 Grundfläche für kleinere Arten, und 2 m2 für große Arten einzurichten. Die Temperatur ist je nach Art von frostfrei bis zu mindestens 15°C zu gestalten.
(4) Allen Tauben sind Körnerfutter, zusätzlich Grünfutter und Grit, zur Nahrungszerkleinerung im Muskelmagen, anzubieten:
1. Großen Tauben, eine Körnermischung aus Getreide (60-70%) und Leguminosen (30-40%)
2. Mittelgroßen Tauben, eine Körnermischung aus Getreide (60-70%) und Leguminosen (30-40%) ohne die größten Körnersorten und ergänzt durch Glanz und Hirse.
3. Kleinen Tauben, kleinere Sämereien wie handelsübliche Wellensittich-, Kanarien- und Waldvogelmischungen.
4. Fruchttauben, Beeren und Früchte, Weichfutter und nur einen geringen Anteil Körnerfutter.
(5) Tauben sind paarweise zu halten.
Weidmannsheil

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Donnerstag, 28. April 2011, 22:04

Re: Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln

4. Mindestanforderungen an die Haltung von Entenvögeln und Lappentauchern
(1) Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Entenvögel (Anseriformes) mit den Familien Wehrvögel (Anhimidae) und Entenvögel (Anatidae) und der Ordnung der Lappentaucher (Podicipediformes)
(2) Die Haltung muss in Außenanlagen mit offenen Wasserflächen und angrenzendem Landteil erfolgen. Kleinere Arten dürfen auch in Volieren gehalten werden, wenn ausreichend Wasserflächen vorhanden sind. Nordische Arten und Arten aus den gemäßigten Breiten sind kälteunempfindlich und dürfen in der Freianlage auf eisfreiem Wasser überwintern. Tropische Arten müssen in frostfreien Innenräumen überwintert werden, der Aufenthalt in geschlossenen Räumen ist so kurz als möglich zu halten. Winterharte Enten tropischer Arten (z. B. Hottentottenenten, Rotschulterenten, Bahamaenten, ..) dürfen bei Gewöhnung auch im Freien überwintern.
Voliere müssen pro adultem Paar folgende Mindestmaße an Fläche in m2 x Höhe in m aufweisen
1. für kleine Arten (zB Stockente): 4 x 2
2. für großere Arten (zB Graugans): 8 x 4
(3) Entenvögel sind mindestens paarweise zu halten.
(4) Den Tieren sind pelletiertes handelsübliches Alleinfutter; Körnermischungen aus Weizen, Gerste, Mais und Hirse; Grünfutter in Form von Gräsern und Kräutern; Salat, geschnittenes Gemüse; bei einigen Arten die Fütterung von Fisch, Fleisch, Muscheln, Garnelen und Insekten anzubieten. Zur Aufzucht ist allen Arten auch tierisches Eiweiß zu geben.
Weidmannsheil

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Donnerstag, 28. April 2011, 22:04

Re: Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln

5. Mindestanforderungen an die Haltung von Hühnervögeln
(1) Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Hühnervögel (Galliformes) mit der Familie Großfußhühner (Megapodiidae), Hokkohühner (Cracidae), Truthühner (Meleagrididae), Rauhfußhühner (Tetraonidae), Zahnwachteln (Odontophoridae), Glattfußhühner (Phasianidae) und Perlhühner (Numididae).
(2) Die Voliere müssen pro adultem Paar folgende Mindestmaße an Fläche in m2 x Höhe in m aufweisen:
1. für sehr kleine Hühner (zB Wachteln) pro Paar 2 x 2
2. für kleine Hühner (zB Frankoline) pro Paar 4 x 2
3. für mittelgroße bis große Hühner (zB Fasane) pro Paar 18 x 2,5
4. für sehr große Hühner (z. B. Pfaue) pro Paar 18 x 3
(3) Hühnervögeln sind sehr große, dicht mit Büschen, Laubgehölzen oder Koniferen bepflanzte Volieren einzurichten. Für besonders schreckhafte Arten ist eine weiche Volierendeckenbespannung vorzusehen. Für die meisten Arten sind Kletterbäume zum Aufbaumen einzurichten. An der Rückseite der Voliere muss ein Schutzraum und für winterharte Arten ein dreiseitig geschlossener, nur zur Voliere hin offener, überdachter Bereich vorhanden sein. Der Schutzraum oder überdachte Bereich muss ein Drittel des Mindestmaßes der Außenvoliere einnehmen. Bei aneinandergereihten Zuchtvolieren muss das Trenngitter zur Vermeidung optischer Kontakte der territorialen Männchen entlang der Längsseiten 60-80 cm hohe durchgehende Sichtblenden aufweisen.
(4) Die Tiere sind ihren sozial entsprechenden Bedürfnissen paarweise, in Gruppen oder außerhalb der Brutzeit einzeln zu halten.
(5) Zur Ernährung sind grüne Pflanzenteile aller Art, Sämereien und Getreide wie Hafer, Weizen, Mais, Buchweizen, Hirse, Geflügel-, Putenfertigfutter sowie Beeren und Früchte anzubieten. Tierisches Eiweiß in Form von Mehlkäferlarven, Insekten und anderen Kleintieren sind vor allem während der Jungenaufzucht für alle Arten zwingend notwendig. Rauhfußhühner sind im Winter Koniferennadeln zu füttern.
(6) Werden Fasane in einer größeren Anzahl als nur paarweise gehalten, so ist als Mindestmaß ab der 20. Woche eine verfügbarer Fläche von 8 m2 pro Tier, bei Jungvögeln von der achten bis
12. Wochen 1,5 m2 pro Tier, von der 12. bis 16. Woche 3 m2 pro Tier, von der 16. bis 20. Woche 6 m2 einzuhalten. Für entsprechenden Bodenbewuchs in den Volieren und ein den Bedürfnissen der Hühnervögel angepasstes Nahrungsangebot ist zu sorgen. Schnabelkürzen und Schnabeldurchbohren bei Fasanen ist verboten.
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Donnerstag, 28. April 2011, 22:06

Re: Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln

11. Mindestanforderungen an die Haltung von Greifvögeln und Eulen

11.1. Allgemeines
(1) Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Greifvögel (Falconiformes), mit den Familien der Neuweltgeier (Cathartidae), Fischadler (Pandionidae), Habichtartige (Accipitridae), Sekretäre (Sagittariidae) und Falken (Falconidae) sowie der Ordnung Eulen (Strigiformes) einschließlich der Schleiereulen. Die am häufigsten gehaltenen Arten sind in den Tabellen 1 und 2 genannt.
(2) Die Haltung von Greifvögeln und Eulen erfordert Sachkunde. Verletzt oder pflegebedürftig aufgefundene Greifvögel oder Eulen sind bei einer behördlich genehmigten oder anerkannten Auffang- oder Pflegestation abzugeben.
(3) Ausfuhr, Handel und Besitz aller Greifvögel- und Eulenarten werden durch Artenschutz- und Veterinärbestimmungen geregelt. Zusätzlich gelten für einheimische Greifvogelarten auch die jeweiligen jagdrechtlichen Bestimmungen der Länder.
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Donnerstag, 28. April 2011, 22:06

Re: Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln

11.2. Spezielle Haltungsbedingungen

11.2.1. Haltung
(1) Greifvögel und Eulen dürfen nur in Volieren gehalten werden, die dauernde Anbindehaltung ist verboten. Kommerzielle Wanderschauhaltungen mit Greifvögeln oder Eulen sind verboten.
(2) Alle Einrichtungen für die Haltung von Greifvögeln und Eulen sind so zu gestalten, dass Schäden insbesondere Gefiederschäden, ausgeschlossen sind. Netz- und Drahtbespannungen der Volieren sind regelmäßig auf ausreichende Spannung zu kontrollieren und rechtzeitig so nachzuspannen, dass die Vögel nicht hängen bleiben können. Schutz vor Witterungseinflüssen, insbesondere vor Niederschlag und starker Sonneneinstrahlung muss bei jeder Haltung gegeben sein. Auf artspezifische Temperaturansprüche ist zu achten.
(3) Es ist verboten Greifvögel und Eulen schädlichem Stress durch die Nähe des Menschen oder anderer Tiere auszusetzen. Verhaltensgerechte Rückzugsmöglichkeiten sind zu gewährleisten. Greifvögel und Eulen in Schauhaltungen müssen in ausreichend großem Abstand von den Betrachtern untergebracht werden. Absperrungen vor Gehegen sind erforderlich, wenn die Maße der Volieren die Mindestanforderungen nicht um mindestens 50% überschreiten.
(4) Das Verabreichen lebender Wirbeltiere zur Ernährung ist verboten. Ausnahmen zur Verabreiochung lebender Futtertiere zum Beispiel bei der Vorbereitung auf die Auswilderung sind gesondert behördlich zu genehmigen.
(5) Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Vögel in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken. Die Nahrung muss abwechslungsreich sein und neben dem Muskelfleisch, Knochen, Haare und Federn zur Gewöllebildung enthalten. Nach Bedarf sind Vitamine und Mineralstoffe zuzufüttern.
(6) Den Tieren muss jederzeit einwandfreies Wasser in einem flachen Gefäß zum Trinken und Baden zur Verfügung stehen.
(7) Die Tiere sind paarweise oder in Gruppen zu halten. Ausgenommen sind unverträgliche, bereits vorhandene, nur auf Menschen geprägte, sowie kranke oder verletzte Vögel.
(8) Volieren müssen so gestaltet und ausgestattet sein, dass sie dem Verhalten der entsprechenden Vogelarten Rechnung tragen. Besonders das Flugverhalten der Greifvögel und Eulen ist für die Unterbringung in Volieren zu berücksichtigen:
1. Arten, die breite, lange, großflächige Flügel haben, relativ langsam beschleunigen und fliegen, wie z. B. Adler, Bussarde, Milane, Geier und Eulen dürfen in Ganzdrahtvolieren untergebracht werden.
2. Arten, die lange, schmale Flügel haben, relativ langsam beschleunigen, wenig wendig sind, aber schnell fliegen, wie z. B. Falken dürfen, sobald sie eingewöhnt sind, in Ganzdrahtvolieren untergebracht werden.
3. Arten, die kurze, runde Flügel und einen langen Schwanz haben, schnell beschleunigen und sehr wendig sind, z. B. Habicht, Sperber eignen sich nicht für die Unterbringung in Ganzdrahtvolieren. Diese Tiere müssen in teilweise geschlossenen Volieren mit geschlossenen Seitenwänden aus Holz, Mauerwerk oder Ähnlichem und einer oder mehreren durchsichtigen Fronten oder in ganzseitig geschlossenen Volieren die von außen nicht einsehbar, aber mit Licht- und Luftzutritt von oben versehen sind, gehalten werden.
(9) Die Größe der Voliere muss so gewählt sein, dass sie den Vögeln ausreichend Bewegungsmöglichkeit bietet, gleichzeitig aber entsprechend dem Flugverhalten Verletzungen ausschließt. Besondere Aufmerksamkeit ist auf die Gestaltung der Wände und Inneneinrichtung zu richten.
(10) Volieren müssen so eingerichtet sein, dass zielgerichtete und möglichst lange Flüge ausgeführt werden können.
Einrichtungsgegenstände dürfen die Flugaktivitäten nicht behindern. Sitzgelegenheiten müssen in den oberen Bereichen der Voliere angebracht sein und unterschiedliche Oberflächenstrukturen aufweisen.
(11) Von außen einsehbare Volieren müssen Rückzugsmöglichkeiten bieten, von denen aus die Vögel die Umgebung beobachten können.
(12) Es müssen leicht zu reinigende Fütterungseinrichtungen und ein Badebecken in einer Größe der Gesamtlänge des Vogels vorhanden sein, die ebenso wie die Sitzstangen so anzubringen sind, dass ein Verschmutzen durch Exkremente verhindert wird.
(13) Die Größenangaben der nachstehenden Tabelle beziehen sich auf die Haltung eines Paares, wobei auch bei Einzelhaltung die jeweiligen Mindestmaße nicht unterschritten werden dürfen. Detaillierte Angaben zu Mindestmaßen für häufig gehaltene Arten sowie zu deren Temperaturansprüchen sind der Anlage zu entnehmen.
____________________________________________________________________
Tierart
Mindestfläche m²
Mindesthöhe m
Für jedes weitere Tier Mindestfläche m²
____________________________________________________________________
Kondore, große Geier, große Adler
60m²
3m
15m²
____________________________________________________________________
Kleine Neuweltgeier, kleine Adler
30m²
2,5m
10m²
____________________________________________________________________
Großfalken, Bussarde, Caracara, Milane, Weihen, große Eulen
10m²
2,5m
5m²
____________________________________________________________________
Kleine Falken, mittelgroße Eulen
8m²
2m
3m²
____________________________________________________________________
Zwergfalken, kleine Eulen
5m²
2m
1m²
____________________________________________________________________
Weidmannsheil

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Donnerstag, 28. April 2011, 22:08

Re: Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln

11.2.2. Haltung von Greifvögel und Eulen zur Ausübung der Beizjagd
(1) Greifvögel zur Ausübung der Beizjagd dürfen nur von Personen gehalten werden, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind. Die Zahl der bei der Beizjagd verwendeten Greifvögel (Beizvögel) ist pro Falkner auf zwei Individuen beschränkt.
(2) Die falknerische Haltung (Anbindehaltung) der Beizvögel ist nur bei Vögeln, die für den Freiflug trainiert sind oder ausgebildet werden anzuwenden und auf die Jagdzeit beschränkt. Falknerisch gehaltenen Beizvögeln muss jeden zweiten Tag Freiflug von mindestens einer Stunde gewährt werden.
(3) Außerhalb der Jagdzeiten müssen den Greifvögeln entsprechende Volieren mit den Mindestmaßen zur Verfügung stehen.
(4) Auf den Schutz der Tiere vor Witterungseinflüssen ist bei der falknerischen Haltung besonders zu achten.
(5) Einrichtungen und Ausrüstungen für die falknerische Haltung müssen so gestaltet sein, dass an den Vögeln durch Hängen bleiben oder durch andere Beutegreifer keine Schäden entstehen können.
(6) Zum Anbinden der Vögel dienen Lederriemchen oder Ledermanschetten, die an beiden Beinen angebracht werden. Die Ledermanschetten sind ebenfalls mit kurzen Riemchen versehen. Diese sind, solange der Vogel angebunden gehalten wird, mit einem Wirbel aus rostfreiem Material zu verknüpfen und damit vor Verdrehung zu schützen. An der anderen Seite des Wirbels wird ein Lederriemen oder eine geflochtene Nylonschnur von 1 bis 2 Meter Länge angebracht und der Vogel an der Sitzgelegenheit oder der Flugdrahtanlage befestigt. Das Anbinden der Vögel hat immer an beiden Beinen zu erfolgen.
(7) Während des Freifluges dürfen die Riemchen nicht miteinander verbunden sein.
(8) Die Geschüre müssen so gefertigt sein und gewartet werden, dass der Vogel keine Schäden erleidet, sie nicht zerreißen können und Knoten sich nicht von selbst lösen oder vom Vogel gelöst werden können sowie alle Teile, die direkt mit der Haut in Berührung kommen aus ausreichend breitem, weichem wie zum Beispiel fettgegerbtem Naturleder bestehen.
(9) Für eine zeitweilige Abschirmung visueller Reize, insbesondere beim Transport, ist der Gebrauch individuell angepasster Hauben zulässig.
(10) Als Sitzmöglichkeiten dienen Blöcke, Sprenkel und Recks.
(11) Die Oberfläche der Sitzmöglichkeiten muss aus weichem Naturholz bestehen oder mit Kork oder Kunstrasen belegt sein, sofern sie nicht gepolstert und mit Leder, Stoff oder anderem geeignetem Material bezogen ist.
(12) Die Haltungsform des Vogels auf dem Reck ist nur in den ersten Tagen der Ausbildung ganztägig, sonst nur in der Zeit des Freifluges während weniger Stunden oder in der Zeit der Nachtruhe statthaft. Das Unterfliegen des Recks ist zu verhindern.
Weidmannsheil

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Donnerstag, 28. April 2011, 22:08

Re: Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln

11.3. Haltung pflegebedürftiger Vögel

11.3.1. Versorgung
(1) Kranke, verletzte oder vermeintlich elternlose, junge aufgefundene Greifvögel und Eulen sind in behördlich genehmigten Auffang- oder Pflegestationen abzugeben.
(2) Die Haltung pflegebedürftiger Vögel muss in Volieren erfolgen. Verletzte oder kranke Vögel dürfen auch in Boxen gehalten werden. Jungvögel sind in geeigneten Kunsthorsten zu halten.
(3) Im Falle kranker oder verletzter Vögel ist die vorübergehende Bewegungseinschränkung zulässig.
(4) Eingriffe sind nur durch Tierärzte/innen durchzuführen. Ziel der Pflege muss die erfolgreiche Auswilderung sein. Eine Dauerhaltung ist nur zu rechtfertigen, wenn eine Auswilderung aus medizinischen Gründen nicht in Frage kommt und langfristige Schmerzen oder Leiden nicht zu erwarten sind.
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Donnerstag, 28. April 2011, 22:09

Re: Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln

11.3.2. Nestjunge Vögel (Nestlinge)
(1) Bei der Aufzucht von Nestlingen ist die Prägung auf den Menschen zu vermeiden.
(2) Das Auswildern nicht ausreichend auf das Leben in freier Natur vorbereiteter Jungvögel ist verboten.
Weidmannsheil

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Donnerstag, 28. April 2011, 22:10

Re: Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln

11.3.3. Adulte Greifvögel und Eulen
(1) Die Art der Unterbringung kranker oder verletzter Vögel ist von der Ursache der Hilflosigkeit und den Erfordernissen der Behandlung und Pflege abhängig zu machen. Vögel, die nur kurze Zeit - bis zu etwa drei Wochen - einer Behandlung bedürfen, dürfen in allseits geschlossenen Boxen untergebracht werden.
(2) Die Boxen müssen so beschaffen sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen. Sitzgelegenheiten können je nach Erkrankung oder Verletzung erforderlich sein.
(3) Tiere, bei denen eine längere Pflege erforderlich ist, sollen, sobald es der Zustand erlaubt, der Volierenhaltung zugeführt werden.
(4) Das Auswildern von genesenen Pfleglingen darf erst erfolgen, wenn sie ausreichend auf das Leben in freier Natur vorbereitet sind.
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Donnerstag, 28. April 2011, 22:10

Re: Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln

11.4. Räumliche Anforderungen und Tabellen

11.4.1. Kategorien der räumlichen Anforderungen und Mindestmaße für Greifvögel und Eulen pro Paar

Jungtiere bleiben unberücksichtigt, bis sie selbständig sind.
A. Außenvoliere: Fläche 5 m2, Höhe 2 m,
für jedes weitere Tier: 1 m2 mehr, dazu Innenraum 1 m2. bei ausschließlicher Haltung in geheizter Innenvoliere: Fläche 2 m2 , Höhe 1 m, Breite 1 m,
jedes weitere Tier: 1 m2 mehr;
B. Außenvoliere: Fläche 8 m2 ,Höhe 2 m,
für jedes weitere Tier: 3 m2 mehr,
dazu Innenraum, wenn erforderlich, 1,5 m2; Höhe 2 m
C. Außenvoliere: Fläche 10 m2, Höhe 2,5 m,
für jedes weitere Tier: 5 m2 mehr,
dazu Innenraum, wenn erforderlich, 2 m2 ; Höhe 2 m,
D. Außenvoliere: Fläche 30 m2, Höhe 2,5 m,
für jedes weitere Tier 10 m2 mehr
dazu Innenraum, wenn erforderlich, 4 m2; Höhe 2 m,
E. Außenvoliere: Fläche 60 m2, Höhe 3 m
für jedes weitere Tier: 15 m2 mehr
dazu Innenraum, wenn erforderlich, 4 m2; Höhe 2 m,
F. Außenvoliere: Fläche 100 m2

11.4.2. Kategorien der Temperaturanforderungen für Greifvögel und Eulen

I. Völlig winterhart, nur Regen- und Windschutz sind erforderlich

II. Gegen sehr starken Frost empfindlich, ein ungeheizter Schutzraum oder Schlafhöhle ist erforderlich

III. Nicht völlig frostunempfindlich, ein frostfreier und zugfreier Innenraum

IV. Frostempfindlich, geheizter Innenraum mit Temperaturen über +10°C erforderlich
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Donnerstag, 28. April 2011, 22:12

Re: Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln

11.4.3. Anforderungen an Volierengrößen und Temperaturen für häufig
gehaltene Greifvögel
»Rocces« hat folgende Dateien angehängt:
  • Greifvögel1.png (78,08 kB - 4 mal heruntergeladen - zuletzt: 9. März 2012, 23:20)
  • Greifvögel2.png (79,68 kB - 4 mal heruntergeladen - zuletzt: 9. März 2012, 23:20)
  • Greifvögel3.png (75,77 kB - 4 mal heruntergeladen - zuletzt: 9. März 2012, 23:20)
  • Greifvögel4.png (24,68 kB - 4 mal heruntergeladen - zuletzt: 9. März 2012, 23:20)
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Donnerstag, 28. April 2011, 22:30

Re: Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln

11.4.4. Anforderungen an Volierengrößen und Temperaturen für häufig
gehaltene Eulen
»Rocces« hat folgende Dateien angehängt:
  • Eulen1.png (49,85 kB - 4 mal heruntergeladen - zuletzt: 9. März 2012, 23:20)
  • Eulen2.png (70,43 kB - 4 mal heruntergeladen - zuletzt: 9. März 2012, 23:20)
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Donnerstag, 28. April 2011, 22:35

Re: Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln

Auch im Bereich der Mindestanforderung für Vögel wurden nur diese Themen Behandelt, die auch die Jagd betreffen.
Weidmannsheil

Rocces


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