§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2010 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über Maßnahmen zur Bekämpfung der Tollwut bei Füchsen in freier Wildbahn, BGBl. II Nr. 75/2001, tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2010 außer Kraft.