Brand neu und vor kurzem erhalten, die Krähenverordnung für das Jagdjahr 2011/12.
Anbei der Gesamte Auszug:
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juni 2011, über die
Ausnahme der ganzjährigen Schonzeiten für Nebelkrähen, Rabenkrähen,
Elstern und Eichelhäher
Auf Grund des § 49 Abs. 3 lit. c des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23, zuletzt in der Fassung LGBl.
Nr. 45/2010, wird verordnet:
§ 1
Abschüsse
(1) Aufgrund des günstigen Erhaltungszustandes der Population der Rabenkrähen, Nebelkrähen, Elstern und
Eichelhäher werden zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten,
Gewässern und an sonstigen Formen von Eigentum als Ausnahmeregelung von den ganzjährigen Schonzeiten für die
dem Artenschutz unterliegenden Vögel wegen Gefahr in Verzug der Abschuss, der Fang, das Stören und die Aneignung
von
a) Nebel- und Rabenkrähen in der Zeit von 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011,
b) Elstern in der Zeit von 1. August 2011 bis 31. Dezember 2011 und
c) Eichelhäher in der Zeit von 1. August 2011 bis 31. Dezember 2011
in den in der Anlage angeführten Jagdbezirken mit der jeweils festgesetzten Abschusshöchstzahl erlaubt.
(2) Außerhalb der angeführten Zeiten dürfen nicht brütende, in Gruppen auftretende Nebel- und Rabenkrähen,
sogenannte Junggesellentrupps, abgeschossen werden.
§ 2
Meldung der Erlegung
Jeder erlegte Vogel ist in der Niederwildmeldung dem zuständigen Bezirksjägermeister zu melden.
§ 3
Krähenlebendfänge
(1) Krähenlebendfänge sind vor ihrer Aufstellung dem jeweiligen Bezirksjägermeister zur Evidenzhaltung und zur
stichprobenartigen Kontrolle zu melden.
(2) Die Krähenlebendfänge müssen so ausgestattet sein, dass damit Nebelkrähen, Rabenkrähen, Elstern und Eichelhäher
gefangen werden können; ein unbeabsichtigter Fang (Beifang) anderer Tiere ist tunlichst auszuschließen. Die
Krähenlebendfänge sind mindestens einmal am Tag zu kontrollieren und die gefangenen Vögel zu entnehmen.
(3) Bei Fehlfängen sind diese Tiere unverzüglich in Freiheit zu setzen.
(4) In den Fallen hat ausreichend Wasser für die gefangenen Tiere zur Verfügung gestellt zu werden.
§ 4
Zeitlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Juni 2011, in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2012 außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves