Hello!
Jagdrecht ist in Österreich Ländersache, also 9 verschiedene Gesetze. Müssten aber ziemlich ähnlich sein in der Vorgangsweise.
Im Burgenland regelt das §64 Abs 6 JagdG:
(6) Von Ausländerinnen und Ausländern aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung in seinem Wohnsitzstaat berechtigt. Von österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, die einen Wohnsitz ausschließlich in einem solchen Mitgliedstaat haben, kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung im Staat ihres Wohnsitzes berechtigt. Für die übrigen Ausländerinnenund Ausländer gilt der Nachweis der jagdlichen Eignung erbracht, wenn sie in den letzten 20 Jahren wenigstens einmal im Besitze einer gültigen Jagdkarte eines anderen Staates waren, in dem vor Ausstellung der ersten Jagdkarte die erfolgreiche Ablegung einer gleichartigen jagdlichen Eignungsprüfung vorgeschrieben ist.
Alle Klarheiten beseitigt? ;-)
Weidmannsheil
godot