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1

Freitag, 1. Februar 2013, 13:58

Jagdverpachtung-Anzahl der Jäger in einem Revier

Hallo zusammen !

Vielleicht kann mir jemand aus dem Forum weiterhelfen ?

Wieviele Jäger sind in einem Jagdrevier (Steiermark) bei einer Verpachtung an eine Jagdgesellschaft zulässig ?

Bei uns ist folgender Fall :

Eigenjagd einer Forstgenossenschaft ca.180 ha

Die Jagd wird normalerweise an 5-6 Teilhaber der Genossenschaft offiziell verpachtet!

Jedoch steht in den Statuten das jeder Teilhaber jagdberechtigt ist .

Im aktuellen Fall würde dies Bedeuten das 12 Jäger +ev.Ausgänger die Revier unterwegs wären.

Das dies eindeutig zuviel ist auch klar aber gibt es eine offizielle Richtlinie für das Verhältnis von maximaler Jägeranzahl zur Revierfläche??

Vielen Dank für eure Auskünfte

Weidmann´s Heil

2

Freitag, 1. Februar 2013, 14:51

Zunächst einmal Willkommen im Forum !

Hm, ich denke - das dies sehrwohl gesetzlich auch in der " Jägerdichte" geregelt sein müsste. auch im steirischen Jagdgesetz.

Das Kärntner besagt da zur Jägerdichte, bei überwiegendem Bestand von Rehwild auf 50ha 1 Jäger, bzw. bei überwiegenden teil Rotwild auf 100ha 1 Jäger.

Bei großen Gemeindejagden ( vor allem Stadtnah ) , wo viel Jagddruck vorherrscht, und vielen Jägern eine möglichkeit geboten werden soll. Dort wird dies manchmal umgangen indem man "kleine Jagderlaubnisscheine" ausgibt - z.B. f. Raubwild.

Mehr dazu fällt mir jetzt momentan auch net ein.

3

Freitag, 1. Februar 2013, 17:29

Ist sicher im Steirischen Jagdgesetz verankert, wie auch bei uns im Burgenland oder wie schon von 25.06 erwähnt in Kärnten.

Unsere steirischen Jäger werden dir die gewünschte Antwort geben können oder du siehst im steirischen Jagdgesetz nach.

Bevor ich es vergesse . Willkommen im Jagaforum.

Weidmannsheil
Manfred
Man kann nur jenes Stück Wild erbeuten welches für einem gewachsen ist

4

Freitag, 1. Februar 2013, 20:30

Hallo hier im Forum.

Ich bin mir nicht ganz sicher, denke aber das ich so etwas im STMK Jagdgesetz noch nie gelesen habe.
Denke das es hier keine maximale Anzahl an Jäger gibt. Werde mich aber einmal auf die Suche begeben. :thumbup:
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
Hege und Pflege dem Wild
Weidwerk verpflichtet
http://www.Jägerforum.at
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5

Samstag, 2. Februar 2013, 16:31

Hallo,

eine Höchstmitgliederzahl ist nicht geregelt.
Es gibt nur die Auflage, dass 50% der Pächter auch die Pächterfähigkeit haben müssen.

Pächterfähigkeit = 5 gelöste Jagdkarten (muss nicht 5 Jahre infolge sein und können aus beliebigen Bundesländer stammen)

Die Anzahl der Jäger, die ein "Ausgehrecht" erhalten obliegt den Pächtern bzw. der Jagdgesellschaft.

Wmh Karl

6

Samstag, 2. Februar 2013, 21:24

Hallo!

Mir wäre derweil im Kurs grade (Aufsichtsjägerkurs) nichts aufgefallen dass es eine Höchstzahl gibt. Werd ebenfalls nachschaun.

Willkommen im Forum!

Lg

7

Sonntag, 3. Februar 2013, 12:02

Also ich habe mich mal durchgelesen und mir wäre jetzt nichts untergekommen.
Die Hälfte muss die Pächterfähigkeit haben. Das war es dann aber auch schon.

Das heißt Du kannst auf 180ha 100Jaga haben. Liegt dann halt in der sinnhaftigkeit. Aber Regelung gibt es keine.
Weidmannsheil

Rocces


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8

Sonntag, 3. Februar 2013, 19:19

Und einen Aufsichtsjäger wirds auch brauchen. Aber das ist ja bei 100 kein Problem dann ;-)

Auch wirds dann nicht allzu teuer - nur ob das dann ein Argument ist... Ich hoff für dich dass du unterkommst und in einer überschaubaren Runde jagen kannst!

Lg

9

Montag, 4. Februar 2013, 07:14

Hallo Weidkameraden !

Ist zwar schon mächtig lange her daß ich zur Jagdprüfung angetreten bin,aber ich bin mir da nicht so sicher daß die Pächteranzahl für ein Revier nach oben offen ist - zumindest in Niederösterreich !
Ich glaube mich entsinnen zu können,daß die Anzahl der Pächter ab Eigenjagdgröße (115 ha) oder Genossenschaftsjagdgröße bei 3 Pächtern höchstens liegt und pro angefangener 100 ha ein weiterer Mitpächter dazugenommen werden darf !
Wie gesagt - ich möchte mich nicht festlegen,aber so hab ichs im Kopf und vielleicht kann mir das jemand bestätigen oder auch anders erklären !

Weidmannsheil
Rudi

10

Montag, 4. Februar 2013, 10:00

Hallo Kameraden

Könnt sein das ich nun einen Knopf im Hirn hab vo lauter §§§§§§§§ :thumbsup:
Ich habe mich mal in den ganzen Gesetzen von Österreich schlau gemacht und bin auf folgende Schlussfolgerung gekommen:

Kärnten:

• § 19
Zahl der Jäger
(1) In einem Jagdgebiet dürfen nur so viele Personen die Jagd ständig ausüben, daß auf je 50 ha - bei einem überwiegenden Bestand von Rotwild oder Gamswild auf je 100 ha - eine Person entfällt.
(2) Bei aneinandergrenzenden Jagdgebieten desselben Jagdausübungsberechtigten darf die sich für die aneinandergrenzenden Jagdgebiete nach Abs 1 ergebende zulässige Höchstzahl von Personen, die die Jagd ständig ausüben dürfen, unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes der aneinandergrenzenden Jagdgebiete ermittelt werden.
(3) Auf die zulässige Höchstzahl ist je angefangene 1500 ha eines Jagdgebietes ein für dieses Jagdgebiet bestelltes und angelobtes Jagdschutzorgan nicht anzurechnen.

Tirol:

• § 11
Jagdausübung
Absatz ( 8 ) Die Jagd darf auf Grundflächen bis zu 250 Hektar nur von zwei Personen, für je weitere volle 150 Hektar von je einer weiteren Person ausgeübt werden. Ordnungsgemäß bestellte und bestätigte Jagdaufseher sowie Berufsjäger zählen nicht mit.

Oberösterreich:

§ 21
Die Jagdgesellschaft
Absatz (2) Die Anzahl der Jagdgesellschafter darf nur so groß sein, daß auf je angefangene 200 Hektar des Jagdgebietes höchstens ein Jagdgesellschafter entfällt.

Niederösterreich:

§ 27
Jagdgesellschaft

Absatz (5) In Jagdgebieten mit einem Flächenausmaß von bis zu 300 ha, wenn jedoch in dem Jagdgebiet Rot- oder Gamswild als Stand- oder Wechselwild vorkommt, bis zu 450 ha, dürfen der Jagdgesellschaft nicht mehr als drei Mitglieder angehören. Für weitere angefangene 100 ha, bei Vorkommen von Rot- oder Gamswild als Stand- oder Wechselwild für weitere angefangene 150 ha, erhöht sich diese Zahl um je ein weiteres Gesellschaftsmitglied.

Salzburg:

§ 26
Jagdgesellschaft
Absatz (1) Beabsichtigen zwei oder mehrere Personen ein Jagdrecht gemeinsam zu pachten, so haben sie eine Jagdgesellschaft zu bilden sowie einen Jagdleiter zu bestellen. Der Jagdgesellschaft dürfen nur so viele Mitglieder angehören, daß unter Bedachtnahme auf das Flächenausmaß der Jagdgebiete und die gegebenen Wildstandsverhältnisse ein ordnungsgemäßer Jagdbetrieb gesichert sowie jagdwirtschaftliche Nachteile und Nachteile für die Land- und Forstwirtschaft hintangehalten erscheinen (§ 70 Abs. 2).


§ 70
Gebote und Verbote bei der Ausübung der Jagd
Absatz (2) Um unnötige Beunruhigungen des Wildes zu vermeiden, kann die Landesregierung durch Verordnung die Zahl jener Jagdausübungsberechtigten, die in einem Jagdgebiet berechtigt sind, ganzjährig zu jagen, beschränken. Diese Beschränkung hat von der Größe der Jagdgebiete auszugehen und die Zahl der Jagdausübungsberechtigten für ein bestimmtes Hektarmaß anzugeben. Dabei können für geographisch unterschiedlich gelegene Jagdgebiete unterschiedliche Höchstzahlen festgelegt werden, wenn dies erforderlich ist, um den unterschiedlichen, für die Beunruhigung des Wildes maßgeblichen Umständen Rechnung zu tragen.

Burgenland:

• § 69
Jagderlaubnis
Absatz (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten so viele Jagderlaubnisscheine mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als einer Woche auszustellen, als unter Berücksichtigung der Größe und des Wildstandes des Jagdgebietes angemessen sind. Als angemessen ist anzusehen, wenn auf je 115 Hektar Jagdfläche zusätzlich zur Zahl der Jagdpächterinnen und Jagdpächter (Jagdgesellschafterinnen und Jagdgesellschafter) ein Jagderlaubnisschein ausgegeben wird. Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat bei Ausfolgung des Scheines Namen und ordentlichen Hauptwohnsitz der Empfängerin oder des Empfängers und den Tag der Ausfolgung zu vermerken.

Wien:

§ 24
Die Jagdgesellschaft

Absatz (2) Der Magistrat hat die Zahl der zur Jagdpachtung zugelassenen Mitglieder der Jagdgesellschaft herabzusetzen, wenn dies nach den gegebenen Wildstandsverhältnissen oder nach dem Flächenausmaße des Jagdgebietes zur Sicherung einer geordneten Jagdbewirtschaftung erforderlich ist.

Steiermark:

Keine Regelung vorhanden (gefunden)





Wer sich auch selber auf die Suche nach der Stecknadel im Heuhaufen machen will, für den habe ich hier im Anhang die Links zu den einzelnen Jagdgesetzen: :thumbsup:

Steiermark:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Ab…orte=jagdgesetz

Kärnten:
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung…nummer=20000013

Burgenland:
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung…nummer=20000317

Niederösterreich:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Ab…er=LRNI_2012069

Oberösterreich:
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung…intPreview=True

Tirol:
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung…nummer=10000088

Salzburg:
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung…nummer=10000930

Wien:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Ab…orte=jagdgesetz

Voralrberg:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Ab…orte=Jagdgesetz
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Ab…orte=Jagdgesetz



So ich hoffe ich konnte ein wenig helfen.
Was mich eigentlich bedenklich stimmt, ist dass es in der STMK keine Regelung gibt. :S
Ich muss auch dazu sagen, das ich nicht wirklich jede Zeile gelesen habe und ich vielleicht in so manchen Bundesland eine Zeile übersehen habe. Sollte jemand eine finden bitte hier posten.

mit einem kräftigen Weidmannsheil :thumbup:
Weidmannsheil

Rocces


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11

Montag, 4. Februar 2013, 10:48

Also damit liege ich für die Regelung in Niederösterreich richtig !

Weidmannsheil
Rudi

12

Montag, 4. Februar 2013, 10:54

Danke Rocces, sehr interessante Übersicht! In der Steiermark ist denke ich wie du (ihr) richtig geschrieben hast keine Begrenzung vorgesehen. Ich finde das aber nicht so schlimm, denn das regelt sich eh von selbst denke ich. Wo zu viele Ansprüche stellen wird man aus Erfahrung schlau und die Anzahl reduzieren, wenn welche zu wenig am Jagdgeschehen teil nehmen, kann sich jeder andere freuen.

Interessieren würde mich ein Überblick über die jeweiligen Jagden in der Steiermark. Gibt's da online was? So in der Art: Gemeindejagd Graz Stadt (Größe xxx ha, Karte vom Gebiet, Pachtdauer von ... bis ...). Preis wäre noch interessant aber da wird wohl nicht viel veröffentlicht (außer auf der Gemeinde nach Vergabe).

MfG, Tschurtsch.

13

Montag, 4. Februar 2013, 11:58

Interessieren würde mich ein Überblick über die jeweiligen Jagden in der Steiermark. Gibt's da online was? So in der Art: Gemeindejagd Graz Stadt (Größe xxx ha, Karte vom Gebiet, Pachtdauer von ... bis ...). Preis wäre noch interessant aber da wird wohl nicht viel veröffentlicht (außer auf der Gemeinde nach Vergabe).


Den digitalen Jagdkataster gibt es. Weiteres habe ich aber noch nichts gefunden.
Weidmannsheil

Rocces


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