Nach meinem wissenstand ist es in Kärnten deshalb so, weil der Jagdausübungsberechtigte auch für ganzjährig geschützte Wildarten für Wildschaden Haftbar gemacht werden kann.
Aber die Kärntner Jägerschaft wird dies, wenn man der Frau Mag. Glauben schenken darf, dies bis zur letzten Instanz durchziehen.
Finde ich sehr komisch, bei uns ist das anders (besser) geregelt:
§ 64 Haftung für Jagd und Wildschäden
(3) Der Jagdberechtigte haftet nur für Schäden, welche vom Wild, für das gemäß § 49 Schußzeiten festgesetzt sind, verursacht wurden.
Finde ich ja absurd, dass man für Schäden haften soll, die man nicht verhindern kann. Ich hoffe die Kärntner Jägerschaft erreicht da was.
Anita Rosenzopf sagt, ihr gehe es bei dem Rechtsstreit nicht ums Geld, sondern um das Andenken ihres Mannes.
Das ist wohl die beste Aussage.
MfG, Tschurtsch.