§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Tiere.
(2) Die §§ 7 bis 11 und das 2. Hauptstück, mit Ausnahme des § 32, gelten nur für Wirbeltiere, Kopffüßer
und Zehnfußkrebse.
(3) Durch dieses Bundesgesetz werden andere bundesgesetzliche Bestimmungen zum Schutz von
Tieren, insbesondere
1. das Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 501 / 1989,
2. das Tiertransportgesetz-Straße, BGBl. Nr. 411 / 1994,
3. das Tiertransportgesetz-Luft, BGBl. Nr. 152 / 1996,
4. das Tiertransportgesetz-Eisenbahn, BGBl. I Nr. 43 / 1998,
in der jeweils geltenden Fassung nicht berührt.
(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Ausübung der Jagd und der Fischerei. Nicht als Ausübung
der Jagd oder der Fischerei gelten
1. die Haltung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd oder der Fischerei eingesetzt werden,
2. die Haltung von Tieren in Gehegen zu anderen als jagdlichen Zwecken,
3. die Haltung von Fischen zu anderen Zwecken als der Fischerei.