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Samstag, 16. April 2011, 10:11

§3 Geltungsbereich

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Tiere.
(2) Die §§ 7 bis 11 und das 2. Hauptstück, mit Ausnahme des § 32, gelten nur für Wirbeltiere, Kopffüßer
und Zehnfußkrebse.
(3) Durch dieses Bundesgesetz werden andere bundesgesetzliche Bestimmungen zum Schutz von
Tieren, insbesondere
1. das Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 501 / 1989,
2. das Tiertransportgesetz-Straße, BGBl. Nr. 411 / 1994,
3. das Tiertransportgesetz-Luft, BGBl. Nr. 152 / 1996,
4. das Tiertransportgesetz-Eisenbahn, BGBl. I Nr. 43 / 1998,
in der jeweils geltenden Fassung nicht berührt.
(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Ausübung der Jagd und der Fischerei. Nicht als Ausübung
der Jagd oder der Fischerei gelten
1. die Haltung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd oder der Fischerei eingesetzt werden,
2. die Haltung von Tieren in Gehegen zu anderen als jagdlichen Zwecken,
3. die Haltung von Fischen zu anderen Zwecken als der Fischerei.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
Hege und Pflege dem Wild
Weidwerk verpflichtet
http://www.Jägerforum.at
http://www.Jaegerforum.at

2

Mittwoch, 20. April 2011, 00:01

Re: §3 Geltungsbereich

Hallo Martin!

Bei Punkt 1 und 3 des BGBL hast ein Plus, dadurch scheint eine Telefonnummer durch Skype auf.

Weidmannsheil
Manfred
Man kann nur jenes Stück Wild erbeuten welches für einem gewachsen ist

3

Mittwoch, 20. April 2011, 06:48

Re: §3 Geltungsbereich

Eigenartig Manfred

Bei mir steht da nirgends wo ein plus. Habe aber auch nicht Skype installiert.
Muss anscheinend so sein, das da Skype ein plus dazu macht?
»Rocces« hat folgende Datei angehängt:
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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4

Donnerstag, 21. April 2011, 01:26

Re: §3 Geltungsbereich

Eigenartig, bei mir stellt es sich so dar

Zitat von »"Rocces"«

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Tiere.
(2) Die §§ 7 bis 11 und das 2. Hauptstück, mit Ausnahme des § 32, gelten nur für Wirbeltiere, Kopffüßer
und Zehnfußkrebse.
(3) Durch dieses Bundesgesetz werden andere bundesgesetzliche Bestimmungen zum Schutz von
Tieren, insbesondere
1. das Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 501/1989,
2. das Tiertransportgesetz-Straße, BGBl. Nr. 411/1994,
3. das Tiertransportgesetz-Luft, BGBl. Nr. 152/1996,
4. das Tiertransportgesetz-Eisenbahn, BGBl. I Nr. 43/1998,
in der jeweils geltenden Fassung nicht berührt.
(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Ausübung der Jagd und der Fischerei. Nicht als Ausübung
der Jagd oder der Fischerei gelten
1. die Haltung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd oder der Fischerei eingesetzt werden,
2. die Haltung von Tieren in Gehegen zu anderen als jagdlichen Zwecken,
3. die Haltung von Fischen zu anderen Zwecken als der Fischerei.


Weidmannsheil
Manfred
Man kann nur jenes Stück Wild erbeuten welches für einem gewachsen ist

5

Donnerstag, 21. April 2011, 06:54

Re: §3 Geltungsbereich

Habe den Text geändert. Ist es jetzt auch noch?
Weidmannsheil

Rocces


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Weidwerk verpflichtet
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6

Donnerstag, 21. April 2011, 14:02

Re: §3 Geltungsbereich

Wenn Skype installiert ist (und auch das Browser Plugin nicht abgelehnt wurde) dann versucht es aus Zahlen Telefnonnummer abzuleiten. Die werden dann in der Seite automatisch ersetzt damit man sie gleich anclicken kann sollte man anrufen wollen. (Über Skype ist über Guthaben auch Festnetz-/Mobiltelefonie möglich.)

MfG, Tschurtsch.

7

Samstag, 23. April 2011, 12:44

Re: §3 Geltungsbereich

Bei mir hat sich leider nichts geändert Martin.

Weidmannsheil
Manfred
Man kann nur jenes Stück Wild erbeuten welches für einem gewachsen ist