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Dienstag, 23. August 2011, 17:45

Forenbeitrag von: »Donnerrohr«

§ 106

§ 106 Unbefugtes Durchstreifen von Jagdgebieten (1) Es ist der Allgemeinheit verboten, ein Jagdgebiet abseits von öffentlichen Straßen und Wegen oder solchen Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften, Gehöften und einzelstehenden Baulichkeiten benützt werden, ohne Bewilligung der oder des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr, mit Fallen oder anderen Geräten, die zum Fangen und Töten von Wild gewöhnlich verwendet werden, zu durchstreifen, es läge denn die Berechtigung oder Ve...

Dienstag, 23. August 2011, 17:45

Forenbeitrag von: »Donnerrohr«

§ 107

§ 107 Töten, Fangen und Beunruhigen des Wildes durch jagdfremde Personen (1) Jagdfremden Personen, das sind solche Personen, die von der oder dem Jagdausübungsberechtigten zur Ausübung der Jagd weder zugelassen sind noch verwendet werden, ist jede Verfolgung oder Beunruhigung des Wildes - unbeschadet des § 110 Abs. 4 - verboten. Insbesondere ist es untersagt, Hunde und Katzen (§ 73 Abs. 2 Z 2) im Jagdgebiet herumstreifen zu lassen. Auch ist es untersagt, Jungwild zu berühren oder aufzunehmen ode...

Dienstag, 23. August 2011, 17:45

Forenbeitrag von: »Donnerrohr«

§ 108

§ 108 Maßnahmen zum Schutz der Kulturen (1) Wenn sich in einem Jagdgebiet die Verminderung einer Wildart im Interesse der durch sie geschädigten Land- und Forstwirtschaft als notwendig herausstellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese nötigenfalls ziffernmäßig festzusetzende und innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführende Verminderung von Amts wegen oder über Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten, des Jagdausschusses, der Leiterin oder des Leiters des Forstaufsichtsdienstes be...

Dienstag, 23. August 2011, 17:45

Forenbeitrag von: »Donnerrohr«

§ 109

§ 109 Jagdliche Beschränkung im Interesse der Landeskultur (1) Vom Beginn des Frühjahres bis nach beendeter Ernte darf, vorbehaltlich einer besonderen Erlaubnis der Grundbesitzerin oder des Grundbesitzers, auf bebauten Feldern nicht gejagt werden. (2) Ausgenommen von diesem Verbot sind Felder, welche mit Kartoffeln oder mit Reihensaaten von Mais, Rüben, Kraut oder mit anderen in weiten Abständen gedrillten Feldfrüchten bestellt sind. (3) Auf Grundstücken, welche mit Weidevieh betrieben sind, dar...

Dienstag, 23. August 2011, 17:44

Forenbeitrag von: »Donnerrohr«

§ 110

§ 11 0 Abhalten und Vertreiben des Wildes von Kulturflächen (1) Sowohl die oder der Jagdausübungsberechtigte, als auch die Grundbesitzerin oder der Grundbesitzer sind befugt, das die Kulturen gefährdende oder schädigende Wild von diesen abzuhalten und zu diesem Zweck Zäune, Gitter, Mauern und dergleichen zu errichten, wobei die Verwendung von Stacheldraht verboten ist. (2) Die von den Jagdausübungsberechtigten zur Fernhaltung des Wildes getroffenen Vorkehrungen müssen derart beschaffen sein, das...

Dienstag, 23. August 2011, 17:44

Forenbeitrag von: »Donnerrohr«

§ 111

§ 111 Haftung für Jagd- und Wildschäden (1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, 1 . den bei Ausübung der Jagd von ihr oder ihm selbst, von seinen Jagdgästen, Jagdaufseherinnen oder Jagdaufsehern und Treiberinnen und Treibern sowie durch die Jagdhunde dieser Personen an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen dieses Bodens verursachten Schaden (Jagdschaden); 2. den innerhalb ihres oder seines Jagdgebietes vom Wild an Grund und Boden und an den noch nic...

Dienstag, 23. August 2011, 17:44

Forenbeitrag von: »Donnerrohr«

§ 112

§ 112 Schäden durch Wechselwild Schäden, welche durch Wechselwild verursacht werden, sind von der oder dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes zu ersetzen, in dem der Schaden verursacht wurde.

Dienstag, 23. August 2011, 17:44

Forenbeitrag von: »Donnerrohr«

§ 113

§ 113 Schäden durch aus Gehegen ausgebrochenes Wild Schäden, welche an Grund und Boden, an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, an noch nicht eingebrachten Erzeugnissen oder an Haustieren durch aus Wildgehegen oder Gehegen gemäß § 3 Abs. 2 ausgebrochenem Wild verursacht werden, sind von der oder dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes zu ersetzen, in dem der Schaden entstanden ist.

Dienstag, 23. August 2011, 17:44

Forenbeitrag von: »Donnerrohr«

§ 114

§ 114 Rückgriffsrecht der Verpflichteten oder des Verpflichteten (1) Den zum Ersatz von Jagdschäden (§ 111 Abs. 1 Z 1) Verpflichteten steht es frei, gegen die unmittelbar Schuldtragenden im ordentlichen Rechtsweg Rückgriff zu nehmen. (2) Für die im § 113 bezeichneten Schadenersätze bleibt der oder dem Jagdausübungsberechtigten der im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machende Rückgriff gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer der Gehege vorbehalten.

Dienstag, 23. August 2011, 17:43

Forenbeitrag von: »Donnerrohr«

§ 115

§ 115 Wildschäden an gartenmäßig bewirtschafteten Grundstücken und sonstigen wertvollen Anpflanzungen (1) Wildschäden in Obst-, Gemüse- und Ziergärten, Baumschulen, Rebschulen, Christbaumkulturen und Forstgärten, auf denen die Jagd nicht ohnedies gemäß § 21 Abs. 1 und 2 ruht, und an einzelstehenden Bäumen sind nur dann zu ersetzen, wenn erwiesen ist, dass die Besitzerin oder der Besitzer vergeblich solche Vorkehrungen getroffen hat, durch die eine ordentliche Landwirtin oder ein ordentlicher Lan...

Dienstag, 23. August 2011, 17:43

Forenbeitrag von: »Donnerrohr«

§ 116

§ 116 Ermittlung des Jagd- und Wildschadens (1) Bei der Ermittlung von Jagd- und Wildschäden sind, wenn eine Vereinbarung zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt, der Schadensberechnung der ortsübliche Marktpreis der beschädigten oder vernichteten Erzeugnisse zu Grunde zu legen. (2) Wenn Jagd- oder Wildschaden an noch nicht erntereifen Erzeugnissen verursacht wird, ist der Schaden in dem Umfange zu ersetzen, in welchem er sich zur Zeit der...

Dienstag, 23. August 2011, 17:43

Forenbeitrag von: »Donnerrohr«

§ 117

§ 117 Schlichtungsorgane (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhörung der Bgld. Landwirtschaftskammer und des Bgld. Landesjagdverbandes für die Dauer der Jagdperiode die erforderliche Anzahl von fachlich geeigneten Schlichtungsorganen für die Feststellung von Schäden in der Landwirtschaft und im Wald zu bestellen und auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Erforderlichenfalls sind für verschiedene landwirtschaftliche Betriebszweige Schlichtungsorgane zu bestellen. (2) ...

Dienstag, 23. August 2011, 17:43

Forenbeitrag von: »Donnerrohr«

§ 118

§ 118 Geltendmachung des Schadens (1) Jagd- oder Wildschäden sind von der geschädigten Person binnen zwei Wochen - bei Wald binnen vier Wochen -, nachdem ihr der Schaden bekannt wurde, bei der oder dem Jagdausübungsberechtigten oder deren oder dessen Bevollmächtigten nachweislich geltend zu machen. Kommt binnen zwei Wochen nach Geltendmachung ein Vergleich über den Schadenersatz nicht zu Stande, ist hierüber vorerst in einem Schlichtungsverfahren abzusprechen. (2) Die geschädigte Person hat spät...

Dienstag, 23. August 2011, 17:42

Forenbeitrag von: »Donnerrohr«

§ 119

§ 119 Bezirksschiedskommission (1) Wird zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten kein Vergleich geschlossen (§ 118 Abs. 5) so hat das Schlichtungsorgan in einer Niederschrift die für das Scheitern des Vergleiches maßgebenden Gründe festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Schlichtungsorgan mit seinem Befund und seiner Schadensschätzung der örtlich zuständigen Bezirksschiedskommission zu übermitteln, die sodann über den Anspruch auf Ersatz der Jagd- und Wildschäd...

Dienstag, 23. August 2011, 17:42

Forenbeitrag von: »Donnerrohr«

§ 120

§ 120 Aufteilung der Kosten des Verfahrens (1) Kosten, die einer Partei aus ihrer eigenen Teilnahme sowie aus jener einer Vertretung, allenfalls eines Rechtsbeistandes, erwachsen, hat die Partei zu tragen (Parteikosten). (2) Hinsichtlich der Tragung aller übrigen Kosten, die aus dem Verfahren über Schadenersatzansprüche erwachsen (Amtskosten), gelten folgende Bestimmungen: 1. Wer zur Leistung eines Schadenersatzes verpflichtet wird, hat - vorbehaltlich der Bestimmungen in Z 2 und 3 - diese Koste...

Dienstag, 23. August 2011, 17:42

Forenbeitrag von: »Donnerrohr«

§ 121

§ 121 Verfahrensvorschriften, Gebühren und Tarife (1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind im Verfahren über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG , BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2002, anzuwenden. (2) Das Schlichtungsorgan, die Mitglieder der Bezirksschiedskommission sowie die den Verhandlungen beigezogenen Schriftführerinnen und Schriftführer haben Anspruch a...

Dienstag, 23. August 2011, 17:42

Forenbeitrag von: »Donnerrohr«

§ 122

§ 122 Burgenländischer Landesjagdverband (1) Zur Vertretung der Interessen der im Burgenland die Jagd ausübenden Personen, zur Förderung der Jagd und der Jagdwirtschaft, zur Pflege des Weidwerkes, zur Erhaltung und Förderung der bodenständigen jagdlichen Sitten und Gebräuche wird der Burgenländische Landesjagdverband (im folgenden Landesjagdverband genannt) am Sitze der Landesregierung errichtet. (2) Der Landesjagdverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Der Wirkungsbereich des La...

Dienstag, 23. August 2011, 17:42

Forenbeitrag von: »Donnerrohr«

§ 123

§ 123 Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder (1) Alle Mitglieder des Landesjagdverbandes sind berechtigt, seine Einrichtungen unter den von ihm festgesetzten Bedingungen zu benützen und das Mitgliedsabzeichen zu tragen. (2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, das Ansehen der Jägerinnen- und Jägerschaft stets zu wahren, sich jederzeit dem bodenständigen Brauchtum einer Weidfrau oder eines Weidmannes entsprechend zu verhalten und di...

Dienstag, 23. August 2011, 17:41

Forenbeitrag von: »Donnerrohr«

§ 124

§ 124 Aufgaben des Landesjagdverbandes (1) Zur Erfüllung der im § 122 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben obliegt dem Landesjagdverband insbesondere, 1 . die Jagdprüfungswerberinnen und Jagdprüfungswerber und die Bewerberinnen und Bewerber zur Prüfung als Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher auszubilden und die Verbandsmitglieder, insbesondere die Jungjägerinnen und Jungjäger, in allen Belangen der Jagd sowie des Natur- und Tierschutzes weiterzubilden; 2 . die Interessen der Jagdaufseherinnen und Jagdauf...

Dienstag, 23. August 2011, 17:41

Forenbeitrag von: »Donnerrohr«

§ 125

§ 125 Stellung des Landesjagdverbandes zu den Behörden (1) Der Landesjagdverband untersteht der Aufsicht der Landesregierung. (2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Gebarung des Landesjagdverbandes überprüfen. Alle Wahlergebnisse, der Tätigkeitsbericht des Vorstandes und die Prüfungsberichte der Rechnungsprüfung sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen. (3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Maßnahmen von Organen des Landesjagdverbandes, durch die Gesetze und Verordnungen, die...