Sie sind nicht angemeldet.

Suchergebnisse

Suchergebnisse 861-880 von insgesamt 1 000. Es gibt noch weitere Suchergebnisse, bitte verfeinern Sie Ihre Suche.

Dienstag, 23. August 2011, 17:30

Forenbeitrag von: »Donnerrohr«

§ 166

§ 166 Verteidigung (1) Die oder der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Verteidigerin oder einen Verteidiger in Strafsachen oder ein Verbandsmitglied verteidigen lassen. (2) Die Bestellung einer Verteidigung schließt nicht aus, dass die oder der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt. (3) Die Verteidigung ist über alle ihr in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Dienstag, 23. August 2011, 17:30

Forenbeitrag von: »Donnerrohr«

§ 167

§ 167 Zustellungen (1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen. (2) Sofern die oder der Beschuldigte eine Verteidigung bestellt hat, sind sämtliche Schriftstücke auch der Verteidigerin oder dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen.

Dienstag, 23. August 2011, 17:29

Forenbeitrag von: »Donnerrohr«

§ 168

§ 168 Ordentliches Verfahren vor dem Ehrenrat; Disziplinarverfahren Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, ist auf das Disziplinarverfahren das AVG 1991 mit Ausnahme der §§ 2, 3, 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 57, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 68 Abs. 2 und 3, 75, 76, 77, 78, 79 und 80 sowie das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.65/2002, mit Ausnahme der §§ 2 und 25 anzuwenden.

Dienstag, 23. August 2011, 17:29

Forenbeitrag von: »Donnerrohr«

§ 169

§ 169 Verfahren vor dem Ehrensenat (1) Die oder der Vorsitzende des Ehrensenates hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Ehrensenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Landesgeschäftsstelle im Auftrag des Ehrensenates durchzuführen. (2) Wurde das Verbandsmitglied wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Standespflichtverletzung...

Dienstag, 23. August 2011, 17:29

Forenbeitrag von: »Donnerrohr«

§ 170

§ 170 Verhandlung; mündliche Verkündung des Erkenntnisses (1) Ist der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Ehrensenat die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluss) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt. (2) Im Verhandlungsbeschluss sind die Anschuldigungspu...

Dienstag, 23. August 2011, 17:29

Forenbeitrag von: »Donnerrohr«

§ 171

§ 171 Unterbrechung oder Vertagung der Verhandlung Der Vorsitz ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitz bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen.

Dienstag, 23. August 2011, 17:29

Forenbeitrag von: »Donnerrohr«

§ 172

§ 172 Disziplinarerkenntnis (1) Der Ehrensenat hat bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung hervorgekommen ist. (2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches die Strafe festzusetzen. (3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von vier Wochen zuzustellen. Eine Zustellung kann unterbleiben, wenn ...

Dienstag, 23. August 2011, 17:28

Forenbeitrag von: »Donnerrohr«

§ 173

§ 173 Beschwerderecht; Verfahren vor dem Beschwerdesenat (1) Gegen den Schuldspruch und das Strafausmaß können die oder der Beschuldigte und die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt, gegen die auferlegten Verfahrenskosten die oder der Beschuldigte und gegen die Einstellung des Verfahrens sowie gegen einen Freispruch die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt Beschwerde an den Beschwerdesenat erheben. (2) Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses des Ehrensenat...

Dienstag, 23. August 2011, 17:28

Forenbeitrag von: »Donnerrohr«

§ 174

§ 174 Wirkung der Beschwerde; Verfahren vor dem Beschwerdesenat (1) Rechtzeitig eingebrachte Beschwerden haben aufschiebende Wirkung. (2) Für das Verfahren vor dem Beschwerdesenat gelten die Bestimmungen der §§ 169 bis 172 sinngemäß. (3) In der Entscheidung über eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde kann der Beschwerdesenat bei Überwiegen berücksichtigungswürdiger Umstände die verhängte Strafe in eine mildere Strafe umwandeln oder ganz nachsehen; das gleiche gilt, wenn innerhalb der Beschwerd...

Dienstag, 23. August 2011, 17:28

Forenbeitrag von: »Donnerrohr«

§ 175

§ 175 Wiederaufnahme des Verfahrens; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören. (2) § 69 Abs. 2 und 3 AVG 1991 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen. (3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil der oder des Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 159 Abs. 1 festgele...

Dienstag, 23. August 2011, 17:28

Forenbeitrag von: »Donnerrohr«

§ 176

§ 176 Vollstreckung (1) Der Vorsitz des Ehrensenates hat nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe zu veranlassen. (2) Die Strafen sind in einen Standesausweis beim Landesjagdverband einzutragen. So lange die Eintragung besteht, ist die Abschrift des Erkenntnisses aufzubewahren. (3) Die Geldbuße und die Verfahrenskosten sind innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Erkenntnisses von der oder dem Bestraften beim Landesjagdverband in Eisenstadt zu erlege...

Dienstag, 23. August 2011, 17:27

Forenbeitrag von: »Donnerrohr«

§ 177

§ 177 Kosten des Disziplinarverfahrens (1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Dolmetscherinnen oder Dolmetscher, Sachverständige und Zeuginnen oder Zeugen sind vom Landesjagdverband zu tragen, wenn 1. das Verfahren eingestellt oder 2. die oder der Beschuldigte freigesprochen wird. (2) Wird über die Beschuldigte oder den Beschuldigten vom Ehrenrat eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit sie oder er mit Rück...

Dienstag, 23. August 2011, 17:27

Forenbeitrag von: »Donnerrohr«

§ 178

§ 178 Personal- und Sachaufwand (1) Für die Sacherfordernisse der Senate und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die Landesgeschäftsstelle aufzukommen. (2) Die Leitung der Landesgeschäftsstelle hat für die Verhandlungen vor dem Ehrenrat geeignete Schriftführerinnen oder Schriftführer beizustellen.

Dienstag, 23. August 2011, 17:27

Forenbeitrag von: »Donnerrohr«

§ 179

§ 179 Jagdbeiräte (1) Zur fachlichen Beratung der Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten der Jagd sind Jagdbeiräte zu bestellen. (2) Die bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellenden Jagdbeiräte (Bezirksjagdbeiräte) setzen sich aus der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister (Stellvertretung), dem Bediensteten des Forstfachdienstes und vier Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern zusammen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden auf die Dauer der Jagdperiode von der B...

Dienstag, 23. August 2011, 17:26

Forenbeitrag von: »Donnerrohr«

§ 180

§ 180 Jagdkataster und Jagdstatistik Die Bezirksverwaltungsbehörden haben einen Jagdkataster über sämtliche Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiete zu führen und alljährlich jagdstatistische Daten zusammenzustellen, die die Jagdausübungsberechtigten beizubringen haben. Der Jagdkataster ist getrennt für Genossenschafts- und Eigenjagdgebiete anzulegen und hat für jedes Jagdgebiet insbesondere das Flächenausmaß, die Schongebiete gemäß § 15, die Pächterinnen und Pächter, die Höhe des Pachtbetrages, di...

Dienstag, 23. August 2011, 17:26

Forenbeitrag von: »Donnerrohr«

§ 181

§ 181 Anwendungsbereich Die Ausübung des Eigenjagdrechtes (§ 62) und die Pachtung von Jagdeinschlüssen (§ 35 Abs. 3) durch die Gemeinde erfolgt im eigenen Wirkungsbereich.

Dienstag, 23. August 2011, 17:26

Forenbeitrag von: »Donnerrohr«

§ 182

§ 182 Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (1) Die Genossenschaftsjagdverwalterinnen und -verwalter (§ 45) und die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher (§ 74) sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. (2) Die gleiche Verpflichtung obliegt insbesondere auch den Organen der Marktpolizei hinsichtlich des im § 85 Abs. 2 angeführten Verbotes.

Dienstag, 23. August 2011, 17:26

Forenbeitrag von: »Donnerrohr«

§ 183

§ 183 Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung der §§ 63 Abs. 1 und 3, 69 Abs. 1, 70 Abs. 1, 99 Abs. 1 und 6, 101 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8, 12 bis 14, 103, 106 Abs. 1 und 2 und 107 Abs. 1 und 2 mitzuwirken durch 1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, 2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, und 3. Anwendung körperliche...

Dienstag, 23. August 2011, 17:25

Forenbeitrag von: »Donnerrohr«

§ 184

§ 184 Strafbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis 3.600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von vier Tagen bis sechs Wochen zu bestrafen, wer 1 . Wildgehege ohne Bewilligung anlegt oder führt (§ 11 Abs. 1) oder sie bei Widerruf nicht oder nicht in vorgeschriebener Frist auflässt (§ 12 Abs. 1); 2 . bei Entfernung eines Wildgeheges nicht verhindert, dass dort gehaltene landfremde oder in benachbarten Jagdgebieten ni...

Dienstag, 23. August 2011, 17:25

Forenbeitrag von: »Donnerrohr«

§ 185

§ 185 Verfall von Gegenständen (1) Bei Übertretungen der §§ 82, 85, 87 Abs. 1, in Verbindung mit § 184 Abs. 2 Z 17, 99, 101 Z 1 bis 4, 6 und 9 und 103 ist im Straferkenntnis der Verfall des Wildes, des Wildbrets, der Trophäe, der Tierteile und dergleichen, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, auszusprechen. (2) Kann das Wildbret nicht mehr für verfallen erklärt werden, ist an seiner Stelle der dem Wildbret entsprechende Marktwert für verfallen zu erklären. (3) Bei Übertretungen der ...