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Ich sehe das teilweise anders als ihr.
Mir ist nicht das Aussehen so wichtig. Mir geht's um die Funktion und um die Sicherheit von der Waffe und die Handhabung der sie benützt.
Was bringt´s mir wenn einer mit einer wunderschöner und teuren Ferlacher nicht umgehen kann und ein sicherheitsrisko für andere ist.
Da ist mir der mit der militärischen, der weiß was er tut doch viel lieber.
Ich habe ja auch eine SLF in Camouflage und ziehe zur Krähenjagd Tarngewand an. Und da ich das Gewand ja habe warum soll ich es auch nicht mal zum Bockansitz verwenden.
Das Ansehen der Jäger wird dadurch sicherlich nicht schlechter oder besser dadurch.
Der Ton macht die Musik. Man kann ja mit Leuten auch reden wenn man während der Jagd wem trifft und erklären was man vorhat.
Ist bestimmt besser als mit grünen Lodengewand die Leute nur "anschreien" weil ihr Hund ohne leine herumläuft. Dadurch wird unser Ruf bestimmt nicht besser.
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Rotwildjäger
Beruf: Waffenhändler - alles was der Jäger und Sportschütze braucht.
Das hat leider mit meinem Mangel an technischen knowhow zu tun... habe noch nie jemanden Zitiert und wollte Nickelback zitieren und da war irgendwie die Möglichkeit zitieren oder alles zitieren...so irgendwie...da hab ich dann sehr motiviert draufgedrückt und eigentlich ausserhalb des zitierten Bereiches "+1" um meiner zustimmenden Begeisterung Ausdruck zu verleihen...leider sah es dann optisch irgendwie anders aus geplant.
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Rotwildjäger
Beruf: Waffenhändler - alles was der Jäger und Sportschütze braucht.
@Jaga
Halbautomaten (HA) wie AK47, MP40, STG44 sind nicht für die Jagd geeignet, bzw. ihre Verwendung würde aus zwei Gründen gegen das Jagdgesetz verstossen.
1. Die Hülsenlänge der verschossenen Munition ist zu kurz
2. Die Magazinkapazität überschreitet die zulässigen zwei Schuß
1. Die Hülsenlänge der verschossenen Munition ist zu kurz
Halbautomaten (HA) wie AK47, MP40, STG44 sind nicht für die Jagd geeignet, bzw. ihre Verwendung würde aus zwei Gründen gegen das Jagdgesetz verstossen.
1. Die Hülsenlänge der verschossenen Munition ist zu kurz
2. Die Magazinkapazität überschreitet die zulässigen zwei Schuß
Die Beschränkung gilt nur auf Schalenwild. Sonst dürfte man ja nicht mit einem KK-Gewehr zb. auf Kaninchen jagen gehen.Zitat
Waffen, Kaliber & Munition
Schrot: Eine Beschränkung der Kaliber ist nicht gegeben. Die gängigsten Kaliber sind 12, 16 und 20.
Für Bleifreies Schrot besteht derzeit noch keine Verpflichtung, wird jedoch für die Wasserwildjagd empfohlen.
Kugel: Für Schalenwild mindestens 5,5 mm Kaliberdurchmesser und 40 mm Patronen-Hülsenlänge, keine Randfeuerpatronen, Schrot, Posten oder gehacktes Blei.
Mindestauftreffenergie bei 100 m:
- bis 30 kg (Wildkörper aufgebrochen) 1000 Joule
- bis 80 kg Wildkörper 2000 Joule
- über 80 kg Wildkörper 2500 Joule
Es ist verboten, die Jagd mit halbautomatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, auszuüben. Nur "2+1-Halbautomaten" sind erlaubt. Es ist verboten, die Jagd mit automatischen Waffen auszuüben.
Zitat
§ 95
Verbote sachlicher Art
(1) Alle nicht-selektiven Jagdmethoden sind verboten, insbesondere ist es verboten:
1. bei Ausübung der Jagd nach den waffenrechtlichen Vorschriften verbotene oder solche Waffen und Munition zu benützen, die für die Verwendung bei der Jagd auf Wild nicht bestimmt sind und hiebei auch üblicherweise nicht gebraucht werden; hiezu gehören Sportwaffen, aus denen Geschoße mit Luftdruck oder CO2 angetrieben werden, Zimmer- oder Scheibenstutzen, Bogen, Armbrüste, Faustfeuerwaffen, Narkosewaffen und Munition, die für eine weidgerechte Bejagung des Wildes wegen ihrer unzureichenden Wirkung ungeeignet ist; ferner die Verwendung solcher Waffen, die sich nicht in einem sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand befinden; ferner die Verwendung von halbautomatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, sowie von automatischen Waffen;
2. Schalenwild, Murmeltiere und Trapphahnen mit Schrot, Posten und gehacktem Blei sowie mit Randfeuerpatronen und mit Zentralfeuerpatronen, deren Hülsen kürzer als 40 mm sind oder deren Kaliberdurchmesser unter 5,5 mm liegt, zu beschießen; die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch in besonders begründeten Fällen das Erlegen des Rehwildes und von Nachwuchsstücken des Schwarzwildes auch mit Schrotschuß unter Verwendung von Schrot in der Mindeststärke von 4 mm (Nummer 6) für zulässig erklären;