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§1 Untersuchungspflicht
(1) Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, andere Paarhufer, Pferde, andere Einhufer, Kaninchen, die als Haustiere gehalten werden, unterliegen, wenn ihr Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung (Schlachttier-und Fleischuntersuchung); dies gilt entsprechend für Haarwild, das auf andere Weise als durch Erlegen getötet wird. Erlegtes Haarwild unterliegt unbeschadet des Satzes 3 bei gleicher Zweckbestimmung nur der Fleischuntersuchung. Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung kann bei Hauskaninchen, die Fleischuntersuchung bei erlegtem Haarwild unterbleiben, wenn keine Merkmale festgestellt werden, die das Fleisch als bedenklich zum Genuss für Menschen erscheinen lassen, und
1. das Fleisch zum eigenen Verbrauch verwendet oder unmittelbar an einzelne natürliche Personen zum eigenen Verbrauch abgegeben wird oder
2. das erlegte Haarwild unmittelbar nach dem Erlegen in geringen Mengen an nahegelegene be- oder verarbeitende Betriebe zur Abgabe an Verbraucher zum Verzehr an Ort und Stelle oder zur Verwendung im eigenen Haushalt geliefert wird.
Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen und katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden) sowie von Affen darf zum Genuss für Menschen nicht gewonnen werden.
§ 28 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Tier, das nach diesem Gesetz der Schlachttieruntersuchung unterliegt, schlachtet, bevor die vorgeschriebene Untersuchung durchgeführt worden ist,
2. Fleisch, das nach diesem Gesetz der Fleischuntersuchung oder der Untersuchung auf Trichinen unterliegt, zum Genuss für Menschen zubereitet oder in den Verkehr bringt, bevor die vorgeschriebene Untersuchung durchgeführt worden ist,
3. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 4 Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen oder katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden) oder Affen zum Genuss für Menschen gewinnt,
3a. einer nach § 7 Abs. 7 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist,
4. entgegen § 9 Abs. 4 Haarwild nicht der vorgeschriebenen Schlachttieruntersuchung unterzieht oder Haarwild schlachtet, das gesundheitlich bedenkliche Merkmale aufweist,
5. entgegen § 11 Satz 2 oder § 12 Abs. 1 Satz 3 untaugliches oder nicht brauchbar gemachtes Fleisch in den Verkehr bringt,
6. Fleisch, das entgegen § 15 oder nach § 20 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder eingeführt worden ist, als Lebensmittel in den Verkehr bringt oder
7. entgegen § 16 Abs. 1 oder § 18 Fleisch einführt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
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§ 6 Verbot der Tötung
§ 6. (1) Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.
(2) Es ist verboten, Hunde oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung oder anderen Produkten zu töten.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Tschurtsch« (20. Januar 2014, 15:22)
Was ist dann mit dem Dachs, der wird ja des öfteren gegessen?