(1) Sechs Monate vor Ende der jeweilig laufenden Jagdpachtzeit hat die
Bezirksverwaltungsbehörde an ihrem Amtssitz und in der Gemeinde eine
Kundmachung zu erlassen, womit diejenigen Grundbesitzer, welche für die
kommende, in der Kundmachung zu bezeichnende Jagdpachtzeit (§ 9) auf Grund
des § 3 die Befugnis zur Eigenjagd beanspruchen, aufgefordert werden, diesen
Anspruch binnen sechs Wochen bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden
und in angemessener Weise zu begründen.
(2) Haben die Anmeldung und Begründung des Anspruches auf ein
Eigenjagdgebiet für eine bestimmte Jagdpachtzeit stattgefunden und ist das
Eigenjagdgebiet als solches für diese Pachtzeit anerkannt worden, so ist für
kommende Pachtzeiten, sofern am Eigenjagdgebiete keine Veränderungen
eingetreten sind, eine neuerliche Anmeldung des Anspruches auf die Befugnis
zur Eigenjagd nicht erforderlich. Bei Veränderungen sind nur diese nachzuweisen
(3) Die im ersten Absatz erwähnte Kundmachung ist jenen Grundbesitzern,
welche in der laufenden Pachtzeit die Eigenjagd in der betreffenden Gemeinde
bzw. Katastralgemeinde (§ 11) ausüben, zum Zwecke der Abgabe allfälliger
Erklärungen zuzustellen; die Frist zur Abgabe dieser Erklärungen endet
keinesfalls vor Ablauf von sechs Wochen nach Zustellung der Kundmachung.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Anmeldungen und Nachweise zu
prüfen, die etwa noch nötigen Erhebungen vorzunehmen und hienach die
Eigenjagdgebiete sowie das Gemeindejagdgebiet festzustellen.