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Mittwoch, 19. Mai 2010, 17:36

§13 Wahrnehmung der Rechte der Grundbesitzer

(1) Hinsichtlich der Ausübung und Verwaltung der Jagd auf
Gemeindejagdgebieten werden die Grundbesitzer durch den Gemeinderat nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes vertreten.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die Stadtgemeinde Graz
sinngemäß Anwendung.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
Hege und Pflege dem Wild
Weidwerk verpflichtet
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