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Samstag, 16. April 2011, 10:44

§12 Anforderungen an den Halter

§ 12. (1) Zur Haltung von Tieren ist jeder berechtigt, der zur Einhaltung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen in der Lage ist, insbesondere auch über die
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
(2) Ist der Halter eines Tieres nicht in der Lage, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung
des Tieres zu sorgen, so hat er es solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben,
die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.
(3) Ohne Einwilligung des Erziehungsberechtigten dürfen Tiere an Minderjährige, die das
14. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht abgegeben werden.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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