§ 23. Für Bewilligungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die folgenden Bestimmungen:
1. Die Behörde hat Bewilligungen nur auf Antrag zu erteilen.
2. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beantragte Tierhaltung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen sowie dem anerkannten
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht und kein Tierhaltungsverbot entgegensteht.
3. Bewilligungen können erforderlichenfalls befristet oder unter Auflagen oder unter Bedingungen
erteilt werden.
4. Eine befristete Bewilligung ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn der
Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung
weiterhin gegeben sind. Erforderlichenfalls sind die Bedingungen oder Auflagen (Z 3)
abzuändern.
5. Stellt die Behörde fest, dass die Tierhaltung nicht mehr den Bewilligungsvoraussetzungen entspricht
oder die vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden, hat sie
mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der
Bewilligungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht
nach, hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen. Die betroffenen Tiere sind abzunehmen und
solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem
Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.