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1

Freitag, 23. Mai 2014, 13:32

ZWR - Waffe registrieren bzw. ab/ummelden / Kaufvertrag notwendig?

Hallo,
mein Vater will mir eine bei im registrierte Büchse (vor 2012) unentgeltlich vermachen.

Muss/kann er diese wo abmelden/ummelden?
Genügt ein Quasi-Kaufvertrag, der bei ihm und bei mir in Kopie aufliegt?

Ich sollte diese Büchse klarerweise dann auf mich registrieren (ich bevorzuge eher ZWR / Handy Signatur, da ich als "Jungjäger" nicht nach dem alten System registriert habe und alles gerne im ZWR beisammen hätte)

Danke.

2

Freitag, 23. Mai 2014, 14:59

Hallo,

ich denke ihr müsst das über einen Büchsenmacher spielen.
Kann mir nicht vorstellen das dein Vater seine Waffen im ZWR so einfach entfernen kann oder hat er sie dort noch gar nicht registriert (ich weiß jetzt nicht wann die Frist abläuft, lange kanns aber nicht mehr dauern)?
Alles beisammen hast du sowieso nie, wenn du beim Büchsenmacher kaufst übernimmt dieser IMMER die Registrierung im ZWR. Wenn du dann mit der Handysignatur einsteigst siehst du diese Waffen nicht einmal weil dort nur die vorhanden sind die du selber registriert hast. Zumindest wars bei mir so und es wurde mir auch so erklärt. Recht intelligent scheint mir das System nicht zu sein.

lg

3

Freitag, 23. Mai 2014, 16:40

Also greifen tut das ZWR ab 1.10.2012, die übergangsfrist ist vorläufig bis 30.6.2014 vorgegeben.
Wenn, so wie hier angegeben die Waffe vor 2012 erworben wurde, scheint sie nirgends auf.
Dies zu diesem Thema.

Im ZWR ist die übertragung an und für sich unproblematisch angedacht und sie funktioniert im Hintergrund, was die veräußerung oder übergabe an eine andere Person betrifft.

Vorraussetzung ist, das der genaue Text : Fabrikat, Modell, Waff.Nr. , Kaliber, sowie d. Datum des ersten Erwerbes eingegeben wird.
Innerhalb eines Tages ( lt. Innenministerium ) wird im Hintergrund die bisher rechtmäßig registrierte Waffe vom bisherigen Besitzer gelöscht.
Entscheidend dafür ist, das die exakt gleichen Daten wie bei der erstmaligen Registrierung im ZWR eingetragen werden.

Dazu muss aber auch gesagt werden, das noch immer an kleinen Details im ZWR seitens des Ministeriums gefeilt wird.
Eben der einfachheit und Bedienerfreundlichkeit wegen.

4

Montag, 26. Mai 2014, 09:50

Weidmannsheil!

Nach dem Tod meines Vaters habe ich auch ein Gewehr geerbt.
Habe dieses einfach im ZWR eintragen lassen.
War kein Thema.

Weidmannsheil
Da Franzl
Wir kennen das beim Fuchs: Wenn er intensiv bejagt wird nehmen die Bestände zu!

5

Montag, 26. Mai 2014, 10:37

Diese Fragen stellen sich mir noch ...

MUSS es vom/beim Vorbesitzer abgemeldet werden?
[vermutlich irgendwie schon, aber .... siehe weiter unten]

Muss es am "gleichen Wege" (vor 2012 via Zettel/Büchsenmacher usw. oder nach 2012 via ZWR) vom/beim Vorbesitzer abgemeldet werden?

[wenn ich das jetzt richtig verstanden habe: wenn JA, muss es momentan noch der gleiche Weg sein, sonst weiß die eine Datenbank ja nichts von der anderen]

Wenn es sein muss, es aber nicht gemacht wird, ...
a) welche Konsequenzen könnte der Vorbesitzer haben (der neue Besitzer macht die Registrierung eh über ZWR online)?

b) würde ein Dokument (Vollmacht, KV, ...?) beim Vorbesitzer reichen, um die Weitergabe zu bestätigen?

Danke!

6

Montag, 26. Mai 2014, 15:37

Wenn die Schusswaffe bisher noch nicht im ZWR eingetragen ist ( ab 1.10.2012 möglich ) , kennt das ZWR diese Waffe nicht.
D.h. wenn es so wie bisher mit dem Formular §58 WG 1996 registriert wurde ( vor dem 1.10.2012 ), scheint diese Meldung nirgends mehr auf, außer wenn du einen EU Feuerwaffenpass besitzt, doch selbst dort können die Waffen nur neu übertragen werden, wenn diese im ZWR erfasst sind.

Also alle alten Waffenmeldungen sind ungültig und scheinen nirgends auf.
Bei dem Fall, das wegen einer Ausstellung eines Europ. Feuerwaffenpasses 2 Personen dieselbe Waffe eingetragen haben möchten, ist dies natürlich auch möglich.
Allerdings gibts dann im ZWR 1 Besitzer und im Hintergrund der Maske 1 weiteren Benützer.
Hier muss beim ansuchen des EU Feuerwaffenpasses Begründung bzw. Vollmacht des Besitzers beigebracht werden.
Zuständig dafür ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

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