(1) Alle gezüchteten oder auf Grund einer Ausnahmebewilligung gehaltenen Vögel geschützter Arten müssen mit Fußringen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung erfolgt mit den von der Landesregierung ausgegebenen Fußringen, die an der Außenseite die Buchstaben ST, einen Großbuchstaben für die Ringgröße sowie eine fortlaufende Nummer eingestanzt tragen, sofern nicht bei Vogelarten, die internationalen Naturschutzübereinkommen unterliegen, die nach diesen Übereinkommen vorgesehenen Fußringe verwendet werden.
(2) Die Beringung und Erfassung der zur Identifizierung der Vögel notwendigen Daten (Herkunft, Art, Alter, Geschlecht u.dgl.) erfolgt durch Behördenorgane. Der Halter hat bei der Beringung für die allenfalls notwendige Hilfestellung zu sorgen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Kosten der Beringung hat der Halter zu tragen.
(4) Die Einfuhr gezüchteter Vögel geschützter Arten in die Steiermark ist vom Halter binnen zwei Wochen der Landesregierung zum Zweck der Beringung anzuzeigen.
(5) Züchter haben jede Eiablage unter Angabe des Legedatums unverzüglich der Behörde zu melden. Die Behörde kann abgelegte Eier in unschädlicher Weise kennzeichnen. Die Eierschalen geschlüpfter Vögel sowie die nicht geschlüpften Eier sind vom Züchter aufzubewahren und anläßlich der Beringung der Behörde zur Überprüfung zu überlassen.
(6) Jeder Fußring darf nur für das Exemplar verwendet werden, für das er ausgegeben wurde. Fußringe verendeter oder freigelassener Vögel sind der Landesregierung zurückzustellen. Verlust oder Beschädigung von Fußringen sowie das Entkommen beringter Vögel ist der Landesregierung anzuzeigen, ebenso der Besitzwechsel unter Angabe des neuen Halters.
(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gehaltene Vögel geschützter Arten sind der Landesregierung binnen drei Monaten zur Beringung anzuzeigen. Die Beringung darf nur erfolgen, wenn eine Ausnahmebewilligung vorliegt oder die Herkunft aus Züchtung glaubhaft gemacht wird.