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§ 5
Die politische Bezirksbehörde hat vor Herausgabe der Entscheidung auf Grund dieses Gesetzes außer dem Eigentümer und dem Jagdberechtigten auch die Agrarbezirksbehörde, den Alpausschuß und Vertreter des Landesverbandes für Fremdenverkehr oder der an seine Stelle tretenden Körperschaft, Vertreter der im Bezirke die Interessen der Land und Forstwirtschaft, der Jagd (Steiermärkischer Jagdschutzverein) sowie des Touristen und Fremdenverkehrs (Fachstelle für Naturschutz) wahrnehmenden Körperschaften, endlich die Vertreter der beteiligten Gemeinden einzuvernehmen und über die Ansprüche auf Entschädigung, Benützung und Erhaltung erst nach Anhörung der land und forstwirtschaftlichen Körperschaften, eventuell Sachverständigen zu entscheiden. Gegen diese vorläufige Bestimmung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Nach Rechtskraft des Erkenntnisses und Bezahlung oder gerichtlichen Erlag der vorläufig bestimmten Entschädigungsansätze ist das Erkenntnis auf Antrag eines Beteiligten zu vollziehen. Jeder Beteiligte kann binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Erkenntnisses die endgültige Feststellung der ihm gebührenden Entschädigungssumme durch das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Sache liegt, begehren. Das Gericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen. Gegen eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz ist ein weiteres Rechtsmittel unzulässig.
Die Einzelheiten des Enteignungs und Entschädigungsverfahrens sind mit Durchführungsverordnung zu regeln.