(1) Gebiete, die wegen ihrer weitgehenden Ursprünglichkeit, der besonderen Vielfalt ihrer Tier und Pflanzenwelt, wegen seltener oder gefährdeter Tier und Pflanzenarten einschließlich ihrer Lebensgrundlagen, insbesondere aus naturwissenschaftlichen Gründen erhaltungswürdig sind, können durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklärt werden.
(2) Erhaltungswürdig im Sinne des Abs.1 können sein:
a) alpine Landschaften, Berg , See und Flußlandschaften;
b) Urwaldreste, Moore, anmoorige Flächen oder Sümpfe;
c) Standorte und abgegrenzte Lebensräume von schutzwürdigen oder gefährdeten Pflanzen oder Tierarten (Pflanzen oder Tierschutzgebiete).
(3) Zur Erlassung von Verordnungen nach Abs. 1 und von Bescheiden nach Abs. 6 sind zuständig:
a) die Landesregierung für Gebiete nach Abs. 2 lit. a sowie innerhalb von Europaschutzgebieten auch für Gebiete nach Abs. 2 lit. b und c;
b) die Bezirksverwaltungsbehörde für Gebiete nach Abs. 2 lit. b und c, sofern sich diese außerhalb von Europaschutzgebieten befinden.
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(4) In der Verordnung sind Gegenstand und Zweck des Schutzes, die Abgrenzung des Gebietes und die Handlungen festzulegen, die nach den örtlichen Gegebenheiten als schädigende Eingriffe (§ 2 Abs.1) verboten sind; ferner ist festzulegen, ob und in welchen Gebietsteilen Ausnahmen nach Abs.6 zulässig sind.
(5) In einem Naturschutzgebiet dürfen keine die Natur schädigende, das Landschaftsbild verunstaltende oder den Naturgenuß beeinträchtigende Eingriffe vorgenommen werden; ausgenommen sind solche Eingriffe, die für den Schutzzweck erforderlich sind oder die ohne Verzug zur Beseitigung von das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig sind. Solche Eingriffe sind von dem, der sie vornimmt, der Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Tagen anzuzeigen.
(6) Die Behörde hat Ausnahmen vom Verbot des Abs.5 zu bewilligen, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(7) In einer Ausnahmebewilligung sind Auflagen zur weitestgehenden Vermeidung der mit dem Eingriff verbundenen nachteiligen Folgen (§ 2 Abs.1) vorzuschreiben.
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Die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land , forst , jagd und fischereiwirtschaftliche Nutzung wird durch eine Verordnung nach Abs.1 nicht berührt, sofern nicht Beschränkungen nach Abs.4 erlassen wurden. (1)