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Freitag, 15. Juli 2011, 09:23

§ 7 Schutz von stehenden und fließenden Gewässern

(1) Alle natürlichen stehenden Gewässer und deren Uferbereiche bis in eine Entfernung von 150 m landeinwärts, nach dem Gelände gemessen, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 6 Abs.3 bis 8 als Landschaftsschutzgebiete geschützt.
(2) Im Bereich der natürlichen fließenden Gewässer einschließlich ihrer Altgewässer (Altarme, Lahnen u.dgl.) bedarf die Ausführung nachstehender Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
a) Errichtung von Wasserkraftanlagen;
b) Herstellung von Schutz und Regulierungswasserbauten, die eine Verlegung des Bettes oder eine wesentliche Veränderung des Bettes oder der Ufer vorsehen;
c) Bodenentnahmen oder Ausweitung bestehender Gewinnungsstätten in einem 10 m breiten, von der Uferlinie landeinwärts gemessenen Uferstreifen, ausgenommen geringfügige, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene Entnahmen für den Eigenbedarf;
d) Roden von Bäumen und Sträuchern des Uferbewuchses, sofern hiefür nicht eine Bewilligung nach dem Forstgesetz 1975 erforderlich oder ein behördlicher Auftrag nach dem Wasserrechtsgesetz gegeben ist;
e) Ablagern von Schutt, Abfall u.dgl. im Uferbereich sowie Zuschütten von Altgewässern.
(4)
(3) Für Bewilligungen nach Abs. 2 sind zuständig:
a) die Landesregierung für Vorhaben innerhalb von Europaschutzgebieten;
b) die Bezirksverwaltungsbehörde für Vorhaben außerhalb von Europaschutzgebieten.
(4)
(4) Für die Erteilung einer Bewilligung nach Abs.2 gelten die Bestimmungen des § 6 Abs.6 und 7 sinngemäß.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf natürliche stehende und fließende Gewässer, die innerhalb eines nach den Bestimmungen der §§ 5, 6, 10 oder 11 geschützten Bereiches liegen. (4) (10)
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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