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Freitag, 15. Juli 2011, 09:23

§ 8 Naturparke

Ein allgemein zugänglicher Landschaftsraum,
a) der durch das Zusammenwirken natürlicher Faktoren besonders günstige Voraussetzungen für die Vermittlung von Wissen über die Natur und für die Erholung bietet,
b) der zu einem Schutzgebiet (§ 5 Abs.2 lit.a, §§ 6 und 7) erklärt wurde oder einen Teil eines solchen bildet und
c) dessen Erlebnis sowie Bildungs und Erholungswert für die Menschen durch Pflege und Gestaltungsmaßnahmen, wie z.B. durch Anlage von Wanderwegen, Naturlehrpfaden, Tiergehegen, botanischen Gärten, Rastplätzen, Ruhezonen, Aussichtspunkten und Spielwiesen auf Grund eines Landschaftspflegeplanes (§ 31) gesteigert wird,
kann durch Verordnung der Landesregierung die Bezeichnung "Naturpark" erhalten. In diese Verordnung können nähere Vorschriften über die weitere Gestaltung und Betreuung des Naturparkes aufgenommen werden.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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