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Freitag, 15. Juli 2011, 09:24

§ 10 Naturdenkmale

(1) Eine hervorragende Einzelschöpfung der Natur, die wegen
a) ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung
b) ihrer Eigenart, Schönheit oder Seltenheit oder
c) ihres besonderen Gepräges für das Landschafts oder Ortsbild erhaltungswürdig ist, kann mit der für ihre Erhaltung und ihr Erscheinungsbild maßgebenden Umgebung mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zum Naturdenkmal erklärt werden.
(2) Zu Naturdenkmalen können insbesondere erklärt werden: einzelne Bäume, Quellen (sofern sie nicht Heilquellen sind oder der Wasserversorgung dienen), Wasserfälle, Felsbildungen, Gletscherspuren, Klammen und Schluchten mit ihrer Wasserführung, Naturhöhlen (soweit sie nicht unter die Bestimmungen des Naturhöhlengesetzes fallen), erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen (z.B. Wanderblöcke, eiszeitliche Böden), Vorkommen einzigartiger Gesteine und Minerale (soweit sich diese außerhalb eines Bergbaues befinden) sowie fossile Tier und Pflanzenvorkommen.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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