§ 12 Schutz und Erhaltung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsteilen
(1) Naturdenkmale und geschützte Landschaftsteile dürfen durch menschliche Einwirkungen nicht zerstört, verändert oder in ihrem Bestand gefährdet werden; im übrigen gilt § 5 Abs. 5 bis 8 sinngemäß.
(2) Aus unabwendbaren Erfordernissen kann eine Veränderung, durch die ein Naturdenkmal oder ein geschützter Landschaftsteil nur eine geringfügige Einbuße erleidet, von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden. In einem Bescheid, mit dem die Entfernung (Schlägerung) eines Naturdenkmales oder eines Gehölzes aus einem geschützten Landschaftsteil bewilligt wird, ist nach den örtlichen Gegebenheiten eine Ersatzpflanzung vorzuschreiben, wenn der frühere Zustand dadurch weitgehend wiederhergestellt werden kann.
(3) Der Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte) hat für die Erhaltung eines Naturdenkmales oder geschützten Landschaftsteiles durch Pflegemaßnahmen, bei Ausfällen durch natürliche Einwirkungen in geschützten Landschaftsteilen auch durch Ersatzpflanzungen, zu sorgen. Kann er dieser Verpflichtung nicht nachkommen, hat er die von Amts wegen vorzunehmenden Maßnahmen zu dulden. Die zur Erhaltung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsteilen erforderlichen Aufwendungen sind aus Mitteln des Landschaftspflegefonds (§ 30 Abs. 1 lit. e) zu ersetzen.
(4) In Bescheiden nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 können dem Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten) Auflagen zur Erhaltung des Naturdenkmales oder des geschützten Landschaftsteiles erteilt werden.
(5) Durch Tafeln (§ 24) gekennzeichnete Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsteile dürfen weder beschädigt noch zerstört werden.