(1) Gebiete gemäß § 13 Abs. 1 sind durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung ,Europaschutzgebiet' zu erklären. In diesen Verordnungen sind die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebietes, der Schutzgegenstand, insbesondere prioritäre Lebensräume und prioritäre Arten, der Schutzzweck sowie erforderlichenfalls Ge oder Verbote festzulegen. Weiter gehende Schutzvorschriften nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
(2) Zu Europaschutzgebieten können insbesondere auch bereits bestehende Natur und Landschaftsschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile erklärt werden.
(3) Für die Europaschutzgebiete sind erforderlichenfalls geeignete Pflege , Entwicklungs und Erhaltungsmaßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art zu treffen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der FFH Richtlinie sowie der Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz Richtlinie entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.
(4) In Europaschutzgebieten ist der Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der FFH Richtlinie zu überwachen, wobei die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders zu berücksichtigen sind. (6)