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§ 15 Vorläufige Sicherung
(1) Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte) haben sich vom Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens nach § 14 Abs. 1 oder 3 aller Handlungen zu enthalten, die beabsichtigte Schutzmaßnahmen beeinträchtigen könnten, mit Ausnahme solcher, die ohne Verzug zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig sind.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nicht binnen einem Jahr vom Zeitpunkt der Bekanntmachung erlassen wurde.
(3) Eine Ausnahmebewilligung vom Verbot des Abs. 1 ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den beabsichtigten Schutzmaßnahmen nicht entgegensteht.