(1) Für die Erfüllung der mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen oder Bedingungen ist eine angemessene Frist festzusetzen. Zur Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung hat der Verpflichtete der Bewilligungsbehörde die Erfüllung anzuzeigen.
(2) Eine Bewilligung nach § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 6 und 7, § 7 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 13b Abs. 2 und 3, § 13c Abs. 6, § 13d Abs. 5, § 13e Abs. 4 und 5 und § 15 Abs. 3 erlischt, wenn binnen zwei Jahren nach Eintritt ihrer Rechtskraft hievon kein Gebrauch gemacht oder das Vorhaben binnen drei Jahren nach Beginn der Ausführung nicht vollendet wurde, soweit nicht im Bewilligungsbescheid selbst Fristen für den Beginn oder die Beendigung des Vorhabens festgesetzt sind.(1) (2)
(3) Die Rechtswirksamkeit einer Bewilligung ist auf Antrag um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn ihr Inhaber glaubhaft macht, daß er an der rechtzeitigen Vollendung des Vorhabens oder am Gebrauch der Bewilligung ohne sein Verschulden verhindert war und wenn in der Zwischenzeit die Erteilung einer Bewilligung nicht unzulässig geworden ist.
(4) Ist eine Bewilligung erloschen, ist ihr Inhaber verpflichtet, eine auf Grund der Bewilligung errichtete, aufgestellte oder angebrachte Anlage unverzüglich zu entfernen und alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um eingetretene Veränderungen so weit als möglich zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne des § 34 Abs. 1 vorzugehen.