Sie sind nicht angemeldet.

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Das Jägerforum. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.

1

Freitag, 15. Juli 2011, 09:35

§ 23 Naturschutzbuch

(1) Die Landesregierung hat ein Naturschutzbuch zu führen, in das Verordnungen nach den §§ 5, 6, 8, 9 und 13 a sowie Bescheide nach den §§ 10 und 11 einzutragen sind. Die Eintragungen und Löschungen sind, sofern kein Zugriff auf einen aktuellen digitalen Datenbestand besteht, den Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden bekannt zu geben, in deren örtlichem Wirkungsbereich das geschützte Gebiet bzw. das Naturdenkmal liegt. Sie haben diese Unterlagen in Verwahrung zu nehmen und am letzten Stand zu halten.
(2) Es steht jedermann frei, in das Naturschutzbuch und in die bei den Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden verwahrten Unterlagen und Datenbestände während der Amtsstunden Einsicht zu nehmen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
Hege und Pflege dem Wild
Weidwerk verpflichtet
http://www.Jägerforum.at
http://www.Jaegerforum.at