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§ 30 Verwendung der Mittel des Fonds
(1) Mittel des Fonds sind zu verwenden für
a) Entschädigungen (§ 25)
b) Zuschüsse zu den Kosten der Erstellung eines Landschaftspflegeplanes (Grünraumplanes, § 31)
c) Zuschüsse zu den Kosten der plangemäßen Ausführung (§ 31)
d) Maßnahmen der Landschaftspflege (§ 32)
e) die Kosten der Erhaltung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsteilen
f) die Kosten für die Erfüllung von Auflagen gemäß § 35 Abs. 1, (2)
g) Beiträge für die Erhaltung, Gestaltung und Pflege von Europaschutzgebieten (§ 13a) (2) (9)
h) Maßnahmen des vertraglichen Naturschutzes (§ 32a) (9)
i) Beiträge zur Verbesserung der ökologischen Infrastruktur (9)
j) die Förderung naturnaher Erholungsformen (9)
k) die Förderung naturwissenschaftlicher Bildung und Umwelterziehung (9)
l) Beiträge zur Schaffung und Erhaltung von Einrichtungen für eine Begegnung des Menschen mit der Natur. (9)
(2) Auf eine Förderung aus Mitteln des Fonds besteht kein Rechtsanspruch. (9)
(3) (entfallen) (9)
(4) (entfallen)(2) (9)
(5) Die Gewährung von Förderungen kann von Bedingungen oder Auflagen abhängig gemacht werden. Anlässlich der Gewährung einer Förderung ist vorzubehalten, dass ein Förderungsbeitrag zu ersetzen ist, wenn
1. die Landesregierung über wesentliche Umstände unvollständig unterrichtet worden ist oder
2. das Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder
3. die Förderung widmungswidrig verwendet wird oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen aus Verschulden des Förderungsempfängers nicht eingehalten oder vorgesehene Nachweise nicht beigebracht werden.