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§33 Sonstige Änderungen des Eigenjagdgebietes
(1) Verliert ein Eigenjagdgebiet, dessen Besitzer einen Jagdeinschluss auf Grund
des § 12 Abs.1 gepachtet hat, seine Eigenschaft als umschließendes
Eigenjagdgebiet, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Begehren des
Gemeinderates oder des Jagdpächters für die restliche Dauer der Pachtzeit den
Jagdeinschluss dem Gemeindejagdgebiet einzuverleiben.
(2) Dasselbe hat auch bei den auf Grund des § 12 Abs.5 erfolgten
Verpachtungen zu geschehen, wenn durch Veränderungen am Besitz eines der
an den Jagdeinschluss grenzenden Eigenjagdgebiete die Umschließung nicht
mehr im Sinne des § 12 Abs.2 bis 4 gegeben ist.
II. Jagdaufsicht