§ 25
Wahlkommissionen
(1) Zur Durchführung der Wahl sind Wahlkommissionen berufen. Für jedes selbständige
Genossenschaftsjagdgebiet ist eine Wahlkommission zu bilden, bestehend aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als Vorsitz und vier weiteren Mitgliedern, die zum Jagdausschuss wählbar sein müssen. Die Wahlkommission für die Wahl des Jagdausschusses eines gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebietes (§ 16 Abs. 1 und 2) besteht aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern jener Gemeinden, in deren Bereich die das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke liegen, und aus vier weiteren Mitgliedern, die zum Jagdausschuss wählbar sein müssen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister jener Gemeinde, deren Grundstücke den größten Teil des gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebietes bilden, hat den Vorsitz zu führen. Die Mitglieder der Wahlkommission, die nicht kraft ihres Amtes als Bürgermeisterin oder Bürgermeister Mitglieder sind, werden von der Bezirksverwaltungsbehörde (in den Städten mit eigenem Statut von der Landesregierung) auf Vorschlag der bei der vorhergehenden Landwirtschaftskammerwahl wahlwerbenden Gruppen im Verhältnis der
Stärke dieser Gruppe in der Gemeinde bestellt. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder
sind Ersatzmitglieder zu bestellen.
(2) Die Tätigkeit der Wahlkommission endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentrittes der an ihre Stelle tretenden
neu bestellten Wahlkommission.