(1) Die Ausstellung einer Jagdkarte ist zu verweigern:
a) Unmündigen;
b) Minderjährigen, insoferne nicht für sie von ihren gesetzlichen Vertretern,
bezüglich der Schüler einer Forstschule von der Direktion, bei Forstlehrlingen
und -gehilfen vom Forstrevierleiter oder Lehrherrn darum angesucht wird;
c) Personen, für die ein Sachwalter bestellt ist;
d) Geisteskranken und jenen Personen, die wegen körperlicher Mängel unfähig
sind, ein Jagdgewehr sicher zu führen, ferner Trunkenbolden;
e) Personen, deren bisheriges Verhalten besorgen lässt, dass sie die
Schusswaffe unvorsichtig führen oder die öffentliche Sicherheit gefährden;
f) Personen, die wegen eines Verbrechens unbedingt verurteilt worden sind, für
die Dauer von 5 Jahren, gerechnet von dem Tage, an welchem die Strafe
verbüßt oder nachgesehen worden ist, und Personen, die wegen eines
Verbrechens bedingt verurteilt worden sind, für die Dauer von 3 Jahren,
gerechnet von dem Tage, an welchem das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist;
g) Personen, die wegen eines Vergehens wegen strafbarer Handlungen gegen
fremdes Vermögen oder wegen Zuwiderhandelns gegen die §§ 180 bis 183 des
Strafgesetzbuches unbedingt verurteilt worden sind, für die Dauer von 2 Jahren,
gerechnet von dem Tage, an welchem die Strafe verbüßt oder nachgesehen
worden ist, und Personen, die wegen eines solchen Vergehens bedingt verurteilt
worden sind, für die Dauer von einem Jahr, gerechnet von dem Tage, an dem
das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist;
h) für die Dauer von zwei Jahren demjenigen, der wegen absichtlicher
Übertretung der Schonvorschriften (§ 51) oder wegen sonstiger Übertretungen
dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen oder der zum Schutze
von Tierarten erlassenen Vorschriften oder wegen Tierquälerei wiederholt oder
wegen Missbrauches der Jagdkarte bestraft wurde;
i) allen jenen Personen, welche, insoweit sie nach den bezüglichen Vorschriften
eines Waffenscheines (Jagdgewehrerlaubnisscheines) bedürfen, sich mit einem
solchen nicht ausweisen können;
j) Personen, denen eine der im § 37 geforderten Voraussetzungen mangelt;
k) Personen für die Dauer ihres Ausschlusses aus der Steirischen
Landesjägerschaft, wenn der Disziplinarrat auf ihren zeitlichen Ausschluss
erkannt hat. (3)
(2) Außerdem kann die Ausstellung einer Jagdkarte an Personen verweigert
werden, die schon einmal wegen Verstoß gegen die Jagdvorschriften mit Entzug
der Jagdkarte oder Ausschluss aus der Steirischen Landesjägerschaft bestraft
worden sind und deshalb keine Gewähr für eine ordnungsmäßige und
weitgerechte Ausübung der Jagd bieten. Diese Bestimmung gilt auch für
Personen, gegen die in einem anderen Bundesland gleichartige Maßnahmen
verhängt worden sind.