Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Das Jägerforum. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.
Benutzerinformationen überspringen
Rotwildjäger
Beruf: Waffenhändler - alles was der Jäger und Sportschütze braucht.
Hallo.
Ich hätte mal eine Frage, weil das hier so geschrieben steht.
Mir welcher Begründung nimmt mir die Waffe die Polizei weg usw?
Das würde dann ja grundsätzlich auch bei der Jagd passieren.
Ich hab im Herbst eine Triblette geschossen.
Meinst du weil da Wild liegt ist es dann egal.
Was ist wenn wer 3mal daneben schießt?
Die Leute kommen sich sowieso bei jedem Schuss bedroht vor.
Da sind mittlerweile genug Jäger mit Problemen konfrontiert.
Mir geht's nur darum, sollte wo geregelt sein, dass das Verboten ist, dann ist auch geregelt dass es nicht erlaubt ist. Eins muss es geben und das ergibt dann natürlich den Umkehrschluss
Bis jetzt hat mir niemand ein Gesetz vorzeigen können, dass es erlaubt oder verboten sei.
Ich habe in der Ausgabe Weidwerk 07/2013 einen Artikel von Norbert Steinhauser gefunden der folgende Aussage drinnen hat:
"Auch der Kontroll-
schuss im Revier ist möglich, darf
aber nicht zu einem kleinen
Bezirksschießen ausarten"
Wie gesagt. Hier werden sehr viele Mutmaßungen gesagt.
Was man braucht ist eine fixe Ansage die rechtlich eine Orientierung bringt. Dann kann noch immer alles passieren.
Warum kommt keiner auf die Idee und fragt dort nach, wohin man jährlich überweist?
Liebe Grüße
Für ein vorläufiges Waffenverbot muss es einen triftigen Grund geben. Dies kann nicht einfach so ausgesprochen werden. Ein vorläufiges WV ist ein Bescheid - darin hat eine Rechtsgrundlage zu stehen. Ansonsten ist das AMTSMISSBRAUCH - wird man danach noch freigesprochen, gibt es eine Amtshaftung für die entstandenen Schäden.
Nur weil es einen Einzelfall gegeben hat (dessen Umstände wir nicht kennen...), müssen wir nicht alle den Schwanz einziehen.
Benutzerinformationen überspringen
Rotwildjäger
Beruf: Waffenhändler - alles was der Jäger und Sportschütze braucht.
Für ein vorläufiges Waffenverbot muss es einen triftigen Grund geben. Dies kann nicht einfach so ausgesprochen werden. Ein vorläufiges WV ist ein Bescheid - darin hat eine Rechtsgrundlage zu stehen. Ansonsten ist das AMTSMISSBRAUCH - wird man danach noch freigesprochen, gibt es eine Amtshaftung für die entstandenen Schäden.
Nur weil es einen Einzelfall gegeben hat (dessen Umstände wir nicht kennen...), müssen wir nicht alle den Schwanz einziehen.
Wo kein Kläger, da kein Richter. Passanten (andere Wald- und Naturnutzer) werden erschreckt, fühlen sich bedroht, etc. etc. und schon gibt es den "triftigen Grund", solange bis alles "restlos" aufgeklärt ist (Zeugen vernehmen, das Geschehene rekonstruieren, usw.). Jemanden "haftbar" zu machen, wenn sich hinterher alles als unproblematisch aufgeklärt hat, kannst Du vergessen. Wenn Schußwaffen im Spiel sind, ticken die Uhren anders.
Bleiben im Rahmen des Hypes um den "SARS-Cov-2" die Schießstände geschlossen, frage ich per Mail oder besser Fax (jedenfalls schriftlich) bei der Jagdbehörde nach, ob ich die Waffe im Revier infolge der geschlossenen Stände nicht nur überprüfen sondern ggf. mit mehreren Schüssen einschießen darf.
Ansonsten überlasse ich das dem Bixner oder größeren Händlern wie z.B. "Frankonia", "Kettner" etc., die zum Teil eigene Stände haben. Dort kann man die Waffe auch abgeben, selbst wenn offiziell der Laden geschlossen ist.
Benutzerinformationen überspringen
Rotwildjäger
Beruf: Waffenhändler - alles was der Jäger und Sportschütze braucht.
Probeschuss im Revier
Vor Beginn der Schusszeit sollte die Jagdwaffe und die Schießfertigkeit im Sinne der Weidgerechtigkeit überprüft werden. Da aktuell die Schießplätze geschlossen sind, ist dies nur im Revier möglich.
Probeschüsse oder ein Einschießen sind im Revier unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Man führt die Probeschüsse allein oder mit Personen aus dem eigenen Haushalt aus
Sämtliche Sicherheitsbestimmungen wie Kugelfang, etc. werden eingehalten
Nicht in der Nähe von Ortschaften, öffentlichen Anlagen, Einzelgehöften
Keine Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms
Idealerweise findet man eine Örtlichkeit im Revier, bei der sich Sicherheit der Schussabgabe und Lärmschutz ergänzen, wie bei Wällen oder Geländegegebenheiten, die in einiger Entfernung von bewohnten Objekten liegen.
Zu beachten ist, dass die Maßstäbe für die Störungen durch Lärm und die Rücksicht auf andere Menschen örtlich unterschiedlich sein können, jedenfalls aber die Mittags- und Nachtstunden sowie die Wochenenden und Feiertage ein höheres Maß an Rücksichtnahme verlangen als andere Tageszeiten.
NÖLJV heute, 2.4.20 per Mail
Für ein vorläufiges Waffenverbot muss es einen triftigen Grund geben. Dies kann nicht einfach so ausgesprochen werden. Ein vorläufiges WV ist ein Bescheid - darin hat eine Rechtsgrundlage zu stehen. Ansonsten ist das AMTSMISSBRAUCH - wird man danach noch freigesprochen, gibt es eine Amtshaftung für die entstandenen Schäden.
Nur weil es einen Einzelfall gegeben hat (dessen Umstände wir nicht kennen...), müssen wir nicht alle den Schwanz einziehen.
Wo kein Kläger, da kein Richter. Passanten (andere Wald- und Naturnutzer) werden erschreckt, fühlen sich bedroht, etc. etc. und schon gibt es den "triftigen Grund", solange bis alles "restlos" aufgeklärt ist (Zeugen vernehmen, das Geschehene rekonstruieren, usw.). Jemanden "haftbar" zu machen, wenn sich hinterher alles als unproblematisch aufgeklärt hat, kannst Du vergessen. Wenn Schußwaffen im Spiel sind, ticken die Uhren anders.
Bleiben im Rahmen des Hypes um den "SARS-Cov-2" die Schießstände geschlossen, frage ich per Mail oder besser Fax (jedenfalls schriftlich) bei der Jagdbehörde nach, ob ich die Waffe im Revier infolge der geschlossenen Stände nicht nur überprüfen sondern ggf. mit mehreren Schüssen einschießen darf.
Ansonsten überlasse ich das dem Bixner oder größeren Händlern wie z.B. "Frankonia", "Kettner" etc., die zum Teil eigene Stände haben. Dort kann man die Waffe auch abgeben, selbst wenn offiziell der Laden geschlossen ist.
Wir sind hier in Ö und nicht in Absurdistan.
Wenn die Polizei verständigt wird, muss die Polizei die Lage beurteilen - ist anzunehmen, dass VORSÄTZLICH Menschen gefährdet oder bedroht wurden, ist ein vorläufiges WV zulässig. Ansonsten nicht. Auch die Exekutive kann nicht tun, was sie will.