(1) Die Verwendung von Abzugeisen, Abtritteisen, nicht selektiven Tötungsfallen,
Schlingen, Netzen und tierquälerischen Fangvorrichtungen ist verboten. (5) (
(2) Es ist verboten:
1. bei der Jagdausübung Schusswaffen und Munition zu benützen, die nicht für
die Verwendung bei der Jagd auf Wild bestimmt sind und sich nicht in
einwandfreiem, dem Zweck entsprechendem Zustand befinden; Bolzen, Pfeile,
Schnellfeuerwaffen, Halbautomaten, deren Magazin mehr als zwei Patronen
aufnehmen kann, Luftdruckwaffen, Zimmerstutzen, Waffen mit Schalldämpfern,
abschraubbare Stutzen, Faustfeuerwaffen (ausgenommen für den Fangschuss)
und Gewehre, deren Aussehen mit der Absicht, sie als Gewehr unkenntlich zu
machen, verändert ist, dürfen zur Jagdausübung jedenfalls nicht verwendet
werden; (
2. mit Schrot, Posten oder gehacktem Blei auf Schalenwild oder Murmeltiere zu
schießen; im besiedelten Gebiet ist der Fangschuss mit Schrot erlaubt;
3. auf Schalenwild mit Kugelpatronen zu schießen, die keine der Stärke des
Wildes entsprechende, ausreichende, schnell tötende Wirkung erwarten lassen;
4. Fanggeräte so aufzustellen, dass sie Menschen oder Nutztiere gefährden;
5. die Jagd unter Verwendung von Restlichtverstärkern, Infrarot oder
elektronischen Zielgeräten, Sprengstoffen, Gasen, elektrischem Strom, Spiegeln,
Netzen, Leimruten, Haken, als Lockvögel benutzten geblendeten oder
verstümmelten lebenden Tieren, Tonbandgeräten oder von Betäubungs- und
Lähmungsmitteln auszuüben; (
6. künstliche Lichtquellen beim Fangen oder Erlegen von Wild zu verwenden;
7. Funksprechgeräte zur leichteren Bejagung von Wild zu verwenden;
8. aus Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Motorbooten und Seilbahnen sowie aus
anderen Fahrzeugen, die mit Maschinenkraft betrieben werden, auf Wild zu
schießen;
9. die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Meter von der Jagdgebietsgrenze,
die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein
auszuüben;
10. die Jagd auf Schalenwild und Federwild zur Nachtzeit das ist die Zeit von
einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang
auszuüben; ausgenommen von diesem Verbot ist die Jagd auf Schwarzwild,
Auer-, Birk- und Rackelhahnen, Wildgänse, Wildenten und Waldschnepfen;
11. in den Setz und Brutzeiten bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für
die Aufzucht notwendigen Elterntiere zu bejagen; dies gilt nicht für
seuchenkranke oder seuchenverdächtige Stücke;
12. Nester und Gelege von Federwild zu zerstören oder die Eier zu sammeln
sowie die Brutstätten des Federwildes während der Brutzeit und der Aufzucht der
Jungtiere zu beunruhigen;
13. durch die Jagd, insbesondere durch die Jagd mit Hunden sowie durch
Treibjagden, die Sicherheit des Weideviehs zu gefährden;
14. Wild innerhalb von vier Wochen vor der Jagd oder während der Schußzeit auf
dieses Wild auszusetzen;
15. innerhalb einer Zone von 100 Meter entlang der Jagdgebietsgrenze ohne
schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten
Jagdgebietes Hochstände zu errichten;
16. Gift zum Fangen oder Töten des Wildes zu verwenden.
17. der Verkauf von lebenden oder toten Vögeln und von deren ohne weiteres
erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie
deren Beförderung und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf,
sofern diese nicht rechtmäßig gefangen oder erlegt oder sonst rechtmäßig
erworben wurden. (
(3) Bei Gefahr im Verzug hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des
Bezirksnaturschutzbeauftragten und des Bezirksjägermeisters dem beeideten
Jagdschutzpersonal Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Abzugeisen
und des Verbotes des Abs.2 Z.5, 7, 10, 11 und 16 zu genehmigen.
Genehmigungen sind im Interesse der Sicherheit und des Tierschutzes an
Auflagen (z.B. Nachweis spezieller Kenntnisse des Jagdschutzpersonals,
Kennzeichnung, technische Spezifikation der Falle, Kontrolle und Verblenden der
Fangvorrichtungen) und Befristungen zu binden. Der Umweltanwalt ist Partei im
Genehmigungsverfahren.(5)
(4) Ein angeschossenes oder in anderer Art verwundetes Wild, das in ein
fremdes Jagdgebiet übersetzt, darf dorthin, sofern nicht mit dem Inhaber dieses
Jagdgebietes ein Wildfolgeübereinkommen besteht, nicht verfolgt werden. Die
etwaige weitere Verfolgung, Erlegung und Besitznahme des verletzten Wildes
bleibt vielmehr dem Jagdberechtigten desjenigen Jagdgebietes vorbehalten, in
welchem sich das Wild befindet. Der Jagdberechtigte (Jagdleiter,
Jagdschutzorgan), in dessen Revier das Wild angeschossen oder sonst
verwundet wurde, hat den Jagdberechtigten (Jagdleiter, Jagdschutzorgan) des
benachbarten Jagdgebietes, in das das verletzte Wild übersetzt hat, hievon
ungesäumt in Kenntnis zu setzen und die Stelle des Übersetzens bzw. des
Anschusses zu bezeichnen. Dieser ist verpflichtet, die Nachsuche vorzunehmen.
(5) Die offensichtliche Unterlassung der Meldung von über die Grenze
wechselndem, angeschossenem Wild ist strafbar. Wer sich dessen wiederholt
schuldig macht, kann neben der Geldstrafe oder Arreststrafe mit dem Entzug der
Jagdkarte bestraft werden.
(6) Die Trophäen (Kopfschmuck, Bart, Grandeln) und das Wildbret des
übergewechselten Wildes gehören, falls nicht durch eine Wildfolgevereinbarung
etwas anderes bestimmt wird, dem am Fundort Jagdberechtigten. Dieser muss
sich Wild, für das ein Abschussplan besteht, auf seinen Abschussplan anrechnen
lassen. Wenn jedoch bei Schalenwild auf Grund einer Wildfolgevereinbarung das
Wildbret dem Jagdberechtigten des Gebietes, in dem das Wild angeschossen
wurde, zur Verfügung bleibt, so ist das Stück auf dessen Abschussplan
anzurechnen.