Vorkehrungen des Grundbesitzers und des Jagdberechtigten gegen Wildschaden
(1) Jeder Grundbesitzer ist befugt, seine Grundstücke gegen das Eindringen des
Wildes zu verwahren, doch dürfen die hiezu getroffenen Vorkehrungen nicht etwa
zum Fangen des Wildes eingerichtet sein.
(2) Jedermann ist ferner zur Vermeidung von Wildschäden befugt, das Wild von
seinen Grundstücken selbst oder durch hiezu bestimmte Personen durch
Klappern, durch Aufstellen von Wildscheuchen, durch Nachtfeuer und
dergleichen mehr, jedoch ohne Einsatz frei laufender Hunde fernzuhalten. Auch
im Feldgemüsebau, das ist die Einschaltung einer Gemüsekultur innerhalb der
landwirtschaftlichen Fruchtfolge, können derartige Maßnahmen zur Vertreibung
des Wildes vorgenommen werden. Ferner dürfen GrundeigentümerInnen und
GrundbesitzerInnen oder von ihnen bestimmte Personen in Weingärten in der
Zeit vom 1. September bis 15. November sowie in Beerenobstanlagen (Ribisel,
Erdbeeren, Holunder usw.) in der Zeit vom 15. März bis 31. Juli Wild durch blinde
Schreckschüsse vertreiben. Sollte hierbei Wild verletzt werden oder verenden, so
steht dem/der Jagdberechtigten kein Ersatzanspruch zu. Schalenwild, Feldhasen
und Wildkaninchen, welche in Wildschutzeinzäunungen eingedrungen sind und
nicht ausgetrieben werden können, dürfen auch in der Schonzeit und, wenn
erforderlich, zusätzlich zum Abschussplan von dem/der
Jagdausübungsberechtigten oder dessen/deren Beauftragen erlegt werden. (
(2a) Wild, das nach der Artenschutzverordnung geschützt ist, darf nur vertrieben
werden, wenn nach den Bestimmungen des Steiermärkischen
Naturschutzgesetzes Ausnahmen vom Artenschutz erteilt worden sind. (11)
(3) Auch der Jagdberechtigte kann die innerhalb seines Jagdgebietes gelegenen
fremden Grundstücke durch Einzäunungen oder andere
Vorbeugungsmaßnahmen gegen Beschädigungen durch Wild schützen, insoweit
der Grundbesitzer hiedurch in der Benützung seines Grunde nicht beeinträchtigt
wird.
(4) Der Jagdberechtigte bleibt für den trotz solcher Vorkehrungen vom Wilde
zugefügten Schaden ersatzpflichtig, wenn nicht von ihm dargetan wird, dass der
Zweck dieser Vorkehrungen durch ein Verschulden des Geschädigten vereitelt
worden ist.