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§ 175
§ 175
Wiederaufnahme des Verfahrens; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.
(2) § 69 Abs. 2 und 3 AVG 1991 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.
(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil der oder des Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 159 Abs. 1 festgelegten Frist zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der oder des Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über die Beschuldigte oder den Beschuldigten keine strengere Strafe als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
(4) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird das frühere Erkenntnis nicht aufgehoben.
Man kann nur jenes Stück Wild erbeuten welches für einem gewachsen ist