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§21 Pachtschilling
(1) Der Gemeinderat hat den jährlichen Jagdpachtschilling an die Grundbesitzer
des Gemeindejagdgebietes unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes der in
das Gemeindejagdgebiet einbezogenen Grundstücke aufzuteilen. Der für
Jagdeinschlüsse erzielte Jagdpachtschilling ist auf die Grundbesitzer der im
Jagdeinschluss gelegenen Grundstücke nach dem gleichen Grundsatz
aufzuteilen.
(2) Der vom Bürgermeister zu erstellende Aufteilungsentwurf ist vor der Vorlage
an den Gemeinderat durch vier Wochen im Gemeindeamt zur öffentlichen
Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis
kundzumachen, dass es jedem Grundbesitzer im Gemeindejagdgebiet freisteht,
gegen den Aufteilungsentwurf innerhalb der Auflagefrist bei der Gemeinde
Einwendungen schriftlich einzubringen oder zu Protokoll zu geben. Solche
Einwendungen sind vom Gemeinderat in Erwägung zu ziehen.
(3) Vom Pachtschilling ist die Umsatzsteuer abzuziehen. Anteile, die nicht sechs
Wochen nach der Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses behoben
wurden, verfallen zugunsten der Gemeindekasse.