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Samstag, 16. April 2011, 11:59

§48 Vollziehungsklausel

§ 48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
1. hinsichtlich des § 18 Abs. 3 Z 1 lit. b die Bundesregierung,
2. hinsichtlich des § 34 der Bundesminister für Inneres,
3. hinsichtlich des § 39 Abs. 4 der Bundesminister für Justiz,
4. hinsichtlich der §§ 43 bis 45 der gemäß Z 2, 3 und 5 jeweils zuständige Bundesminister,
5. im Übrigen der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, und zwar
a) hinsichtlich des § 5 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 Z 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung,
b) hinsichtlich des § 31 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
sowie
c) hinsichtlich des § 24 Abs. 1 Z 1 sowie in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere hinsichtlich
der §§ 1 bis 23, 32 Abs. 4 Z 6, 33 und 35 bis 40 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
betraut.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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