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§4

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Donnerstag, 16. Juni 2011, 11:29

§4

(1) Wenn in einem Revier die Räude festgestellt ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne des § 4 des
Gesetzes den Abschuß der räudigen und räudeverdächtigen Stücke, insbesondere solcher, welche in
vorgeschrittener Jahreszeit noch nicht verfärbt haben, anzuordnen. Dieser Abschuß hat sich auch auf schwache,
minderwertige Stücke, vor allem schwaches Scharwild und auf alte Geißen zu erstrecken, um durch
Verminderung des Gamsbestandes das Umsichgreifen der Räude zu erschweren. Die gleichen Maßnahmen
können auch für die von der Räude bedrohten Reviere angeordnet werden, in welchen auf die Vermeidung
jedweder Überhege und Herstellung des natürlichen Geschlechtsverhältnisses besonders Bedacht zu nehmen ist.
(2) Der Bezirksverwaltungsbehörde bleibt es vorbehalten, erforderlichenfalls in räudeverseuchten und
räudebedrohten Gebieten das Fangen und Erlegen des Fuchses im Interesse der Vertilgung verendeten Wildes zu
untersagen.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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