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Sonntag, 26. Juni 2011, 21:51

§16 Berufungsverfahren

(1) Für das Verfahren vor dem Berufungssenat gelten die Bestimmungen der §§ 10 bis 14 sinngemäß, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. Wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, ist eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Hat gegen die Einstellung des Disziplinarverfahrens ohne vorherige mündliche Verhandlung der Disziplinaranwalt Berufung erhoben, kann der Berufungssenat den Bescheid ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Disziplinarrat zurückverweisen.
(2) Die Öffentlichkeit darf von der Verhandlung nur ausgeschlossen werden, wenn dies aus dem Grund der Wahrung von Geschäfts und Betriebsgeheimnissen sowie im Interesse des Privatlebens einer Partei oder von Zeugen geboten ist.
(3) Wenn in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder sich die Berufung nur gegen die Kosten oder die Höhe der Strafe richtet, ist eine Verhandlung nur dann anzuberaumen, wenn dies in der Berufung ausdrücklich verlangt wurde.
(4) Von der Verhandlung kann abgesehen werden, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erfolgen.
(5) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, daß ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.
(6) Auf Grund einer nur vom Beschuldigten erhobenen Berufung darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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