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Samstag, 16. April 2011, 10:23

§8 Verbot der Weitergabe, der Veräußerung und des Erwerbs...

Verbot der Weitergabe, der Veräußerung und des Erwerbs bestimmter Tiere

§ 8. Es ist verboten, ein Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, zu
einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung weiterzugeben, zu veräußern oder zu
erwerben. Der Erwerber hat ein solches Tier unverzüglich schmerzlos zu töten oder töten zu lassen.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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