Sie sind nicht angemeldet.

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Das Jägerforum. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.

1

Freitag, 15. Juli 2011, 08:32

§5 TKV-Verordnung

(1) Der Bürgermeister hat über alle Anzeigen betreffend
die an die Tierkörperverwenungsanstalt ablieferungspflichtigen
Gegenstände Vormerkungen zu
führen.
(2) Ebenso haben die Fleischuntersuchungsorgane
Vormerkungen über die ablieferungspflichtigen
Gegenstände zu führen.
(3) Die Tierkörperverwertungsanstalt hat über alle
eingehenden ablieferungspflichtigen Gegenstände
Vormerkungen zu führen. Sie hat den Bürgermeistern
über Verlangen die aus der jeweiligen Gemeinde
erfolgte Abfuhr bekannt zu geben.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
Hege und Pflege dem Wild
Weidwerk verpflichtet
http://www.Jägerforum.at
http://www.Jaegerforum.at