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DSCH86

Jungjäger

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1

Donnerstag, 16. Mai 2013, 06:25

Wildschaden zahlen für Kürbis?

Hallo!

Muss man für Kürbis Wildschaden zahlen, habe schon öfters gehört das man keinen zahlen muss weil es eine Sonderkultur ist!

Kann mir das wer sagen?

Hat schon mal wer gehört oder gesehen das ein Hase die Kürbispflanzen raus zieht? ?(

Vielen Dank :thumbsup:

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2

Donnerstag, 16. Mai 2013, 06:45

Das mit dem Kürbis ist so eine Geschichte was den Wildschaden betrifft......

Nachdem er für die Förderung als Gemüse zählt sind wir der Ansicht das er nicht Wildschadenspflichtig ist da es sich bei Gemüse um Sonderkulturen handelt und für deren Schutz der Landwirt selbst zuständig ist.

Was den Hasen betrifft, das kann ich mir nicht vorstellen. Wir hatten und ahben massive Probleme mit den Krähen, diese ziehen die Keimlinge so richtig massenweise aus dem Boden....... Übrigens tun sie das auch bei Kraut oder Salatpflanzen......
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Weidmannsheil und LG

Martin

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3

Donnerstag, 16. Mai 2013, 13:27

Also wir hatten voriges Jahr einen enormen Schaden/Betrag bei den Kürbisen zu zahlen im Verhältnis dazu ist ein Schaden im Mais noch billig.

Jetzt stellt sich für mich die Frage.:

Haben wir vielleicht unnötig den Schaden bezahlt ?

wo ist das mit den Sonderkulturen genau geregelt bitte um Hilfe

wmh

4

Donnerstag, 16. Mai 2013, 13:36

vielleicht hilft Dir das...

http://www.dlr.rlp.de/internet/global/th…dschaden_BV.pdf


Seite 13


und Hasen sind nicht Schadensersatzpflichtig ;-)
servus aia D7

...ich esse Tiere, weil mit die kleinen Tofus so leid tun....

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5

Donnerstag, 16. Mai 2013, 13:39

In der Stmk. klingt das so......

Gesetzeslage bei Wildschadensforderungen
Laut § 63 Abs. 1 des steiermärkischen Jagdgesetztes sind Wildschäden an Obst-, Gemüse- und Ziergärten nur zu ersetzen, wenn vom Grundbesitzer landesübliche Vorkehrungen getroffen wurden. Gefährdete Kulturen sind landesüblich entsprechend einzufrieden. „Beim Ölkürbis wird aufgrund der Größe und wechselnden Anbaufläche ein Schutz der Kultur als nicht landesüblich betrachtet, eine Ausnahme bilden auch hier exponierte Lagen“, so die Stellungnahme der Abteilung 10A, Amt der Steiermärkischen Landesregierung.

Nachdem für den Kürbis die Gemüseprämie ausbezahlt wird wird er lt. unserer Ansicht nach auch als Gemüse behandelt.......

LG
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Martin

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6

Donnerstag, 16. Mai 2013, 13:45

So ist es im BGLD



§ 115

Wildschäden an gartenmäßig bewirtschafteten
Grundstücken und sonstigen wertvollen Anpflanzungen

(1) Wildschäden in Obst-, Gemüse- und Ziergärten, Baumschulen, Rebschulen, Christbaumkulturen und Forstgärten, auf denen die Jagd nicht ohnedies gemäß § 21 Abs. 1 und 2 ruht, und an einzelstehenden Bäumen sind nur dann zu ersetzen, wenn erwiesen ist, dass die Besitzerin oder der Besitzer vergeblich solche Vorkehrungen getroffen hat, durch die eine ordentliche Landwirtin oder ein ordentlicher Landwirt derartige Anpflanzungen zu schützen pflegt.

(2) Als solche Vorkehrungen sind entweder das Einfrieden des Grundstückes mit einem hasendichten, mindestens 120 cm hohen Zaun, oder das Umkleiden der Stämme mit Baumkörben, Stroh, Schilf und dergleichen, bei Baumformen jedoch, bei denen auch das Astwerk durch Wild gefährdet ist, die Umwehrung des ganzen Baumes oder der ordnungsgemäße Anstrich mit amtlich anerkannten Wildverbissmitteln anzusehen. Die Umwehrung muss so angebracht sein, dass das Wild nicht an die gefährdeten Baumteile gelangen kann. Baum- und Rebschulen sowie Intensivobstanlagen sind durch eine hasendichte, mindestens 120 cm hohe Einfriedung zu schützen.

(3) Die Besitzerin oder der Besitzer ist zum Ausschaufeln der Einfriedungen und Baumumkleidungen bei hohem Schnee nicht verpflichtet; bei einem bedrohlichen Anhäufen der Schneelage jedoch ist die oder der Jagdausübungsberechtigte oder die Jagdaufsicht rechtzeitig darauf aufmerksam zu machen.

(4) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat der Besitzerin oder dem Besitzer einer Baumschule oder Intensivobstanlage die Wildschäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass die oder der Jagdausübungsberechtigte der Aufforderung der Besitzerin oder des Besitzers, eingedrungene Hasen oder Kaninchen zu erlegen (§ 107 Abs. 4) nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
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Weidmannsheil und LG

Martin

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7

Donnerstag, 16. Mai 2013, 14:22

Muss man für Kürbis Wildschaden zahlen


Kürbis ist nicht gleich Kürbis.

Meinst du mit Kürbis Zierkürbis, Speisekürbis oder jenen für die Kernölerzeugung?

Weidmannsheil
Manfred
Man kann nur jenes Stück Wild erbeuten welches für einem gewachsen ist

8

Donnerstag, 16. Mai 2013, 15:37

Beim Ölkürbis wird aufgrund der Größe und wechselnden Anbaufläche ein Schutz der Kultur als nicht landesüblich betrachtet, eine Ausnahme bilden auch hier exponierte Lagen“, so die Stellungnahme der Abteilung 10A, Amt der Steiermärkischen Landesregierung.

Irgendwie verstehe ich das jetzt vielleicht falsch, aber das heißt doch dass die Landwirte ihren Kürbis NICHT schützen müssen, außer er ist speziell exponiert und somit gefährdet. Also keine Vorkehrungen seitens des Bauern nötig, folglich Wildschaden zu zahlen. ?(

MfG, Tschurtsch.

DSCH86

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9

Donnerstag, 16. Mai 2013, 15:48

Hallo!

Ich meine schon den Ölkürbis!

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10

Donnerstag, 16. Mai 2013, 17:17

Auch für den Ölkürbis der bei uns angebaut wird bekommt der landwirt die Gemüseprämie, somit ist er für uns klar als Gemüse gewertet.....

Wir zahlen für den Kürbis keinen Wildschaden.....
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Martin

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11

Donnerstag, 16. Mai 2013, 18:36

Ich meine schon den Ölkürbis!


Ist von Bundesland zu Bundesland anders geregelt so viel ich weiß.

Weidmannsheil
Manfred
Man kann nur jenes Stück Wild erbeuten welches für einem gewachsen ist

12

Donnerstag, 16. Mai 2013, 20:11

In der Stmk. klingt das so......

Gesetzeslage bei Wildschadensforderungen
Laut § 63 Abs. 1 des steiermärkischen Jagdgesetztes sind Wildschäden an Obst-, Gemüse- und Ziergärten nur zu ersetzen, wenn vom Grundbesitzer landesübliche Vorkehrungen getroffen wurden. Gefährdete Kulturen sind landesüblich entsprechend einzufrieden. „Beim Ölkürbis wird aufgrund der Größe und wechselnden Anbaufläche ein Schutz der Kultur als nicht landesüblich betrachtet, eine Ausnahme bilden auch hier exponierte Lagen“, so die Stellungnahme der Abteilung 10A, Amt der Steiermärkischen Landesregierung.

Nachdem für den Kürbis die Gemüseprämie ausbezahlt wird wird er lt. unserer Ansicht nach auch als Gemüse behandelt.......

Nochmals, weil für mich das Argument des Gemüses nicht klar ist. Laut Gesetz (vereinfacht gesagt) haftet der Jagdausübungsberechtigte ja für Wildschäden an Obst-, Gemüse- und Ziergärten, wenn die Kulturen eingezäunt wurden. Das Einzäunen wird als landesübliche Maßnahme gesehen.
Nach deinem Zitat ist es beim Ölkürbis aber so: Das Einzäunen (=Schutz der Kultur) ist nicht als landesüblich anzusehen, der Landwirt hat also auch ohne Einzäunung Recht auf Entschädigung. Hat also meiner Meinung nach wenig damit zu tun, dass der Kürbis ein Gemüse ist - gerade wenn ihr sagt, dass er ein Gemüse ist fällt er doch genau in den §63, oder? Wo ist mein Denkfehler?

MfG, Tschurtsch.

13

Donnerstag, 16. Mai 2013, 20:17

Ich würde beim Landesjagdverband anrufen. Dort wird es doch einen Zuständigen für solche Sachen geben. Wir zahlen doch auch dafür.

Wildacker.at

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14

Freitag, 17. Mai 2013, 05:29

Es ist zwar recht nett wenn ein Mitarbeiter der Abteilung 10 meint das es nicht Landesüblich sei aber im Gesetz steht nun mal was anderes und da steht klar und deutlich Gemüse....

Und der Kürbis gehört egal in welcher Form ob als Speisekürbis oder als Ölkürbis nun mal zum Genüse.....

Vielleicht sind wir auch in der glücklichen Situation da bei uns Bauern jagen das es nicht so schlimm ist mit Schadensforderungen......

Was noch festzuhalten ist ist natürlich die Tatsache das es drauf ankommt wer den Schaden verursacht hat..... Wenn es die Krähen waren dann gibt es z.B. sowieso keinen Wildschaden

Hier noch mal der genaue Text:

§ 63

Garten und Baumschutz gegen Wildschaden



(1) Wildschäden in Obst , Gemüse und Ziergärten oder an einzeln stehenden jungen Bäumen sind nur dann zu ersetzen, wenn dargetan ist, daß der Schaden erfolgte, obgleich zum Schutze der geschädigten Objekte solche Vorkehrungen vom Grundbesitzer getroffen waren, wodurch ein ordentlicher Landwirt derlei Gegenstände landesüblich zu schützen pflegt. Als solche Vorkehrungen sind hinsichtlich der Bäume das Einbinden der Stämme mit Stroh bis zur Höhe von 120 cm sowie das Umkleiden der Stämme bis zur gleichen Höhe mit Baumkörben zu verstehen. Die Baumkörbe müssen so angebracht werden, daß das Wild nicht an den Stamm gelangen kann. Bei Baumschulen und Buschobst besteht ein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens nur dann, wenn die Anlagen durch eine mindestens 1 m hohe hasendichte Einfriedung geschützt sind. Der Grundbesitzer ist zum Ausschaufeln der Einfriedungen und Baumumkleidungen bei hohem Schnee nicht verpflichtet. Für Einfriedungen, welche nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet werden, ist ein Zaungeflecht mit einer Breite von 1,50 m zu verwenden.

(2) Kulturen, die auf Grund ihrer Intensität einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind, sind ortsüblich entsprechend einzufrieden.
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15

Freitag, 17. Mai 2013, 07:10

Guten Morgen!

Danke für die vielen Antworten, besonderen Dank an Martin. :thumbup:

Ich frag mal bei der BH im Jagdrecht nach.

Mfg

16

Freitag, 17. Mai 2013, 08:16

Es ist zwar recht nett wenn ein Mitarbeiter der Abteilung 10 meint das es nicht Landesüblich sei aber im Gesetz steht nun mal was anderes und da steht klar und deutlich Gemüse....

Alles klar. Also es bleibt bei der Frage wie der Schiedsrichter das sieht und woher der Mitarbeiter meint, dass eine Einfriedung nicht nötig sei.^^ Wird vielleicht von Fall zu Fall drauf ankommen, wer den Schaden begutachtet. Würde auch bei der BH nachfragen, vielleicht kannst uns ja dann mitteilen was die dort meinen.

MfG, Tschurtsch.

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