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Dienstag, 23. August 2011, 17:37

§ 137

§ 137

Wahlrecht und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt zur Wahl der Delegierten und Ersatzpersonen eines Jagdbezirkes sind alle Mitglieder des Burgenländischen Landesjagdverbandes, die dem Bezirksjagdtag dieses Jagdbezirkes zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung angehören. Das Wahlrecht darf nur in einem Jagdbezirk ausgeübt werden.

(2) Wählbar als Delegierte oder Delegierter eines Jagdbezirkes sind alle, die zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung die Voraussetzungen als Mitglied des Bezirksjagdtages dieses Jagdbezirkes erfüllen und in den dem Tag der Wahlausschreibung vorangegangenen fünf Jahren laufend im Besitz einer gültigen burgenländischen Jagdkarte waren.
Man kann nur jenes Stück Wild erbeuten welches für einem gewachsen ist