Sie sind nicht angemeldet.

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Das Jägerforum. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.

1

Montag, 8. August 2011, 15:42

§ 29

§ 29

Wahlanfechtung

(1) Das Wahlergebnis kann von den zustellbevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern jedes Wahlvorschlages sowie von jedem wahlberechtigten Mitglied der Jagdgenossenschaft sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung, als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis von Einfluss waren, angefochten werden.

(2) Die Beschwerden sind innerhalb von zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich einzubringen. Über die Beschwerde entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in den Städten mit eigenem Statut die Landesregierung.

(3) Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde ist innerhalb von zwei Wochen die Berufung an die Landesregierung zulässig. Die Berufung ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen
Man kann nur jenes Stück Wild erbeuten welches für einem gewachsen ist