(1) Die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Verordnung nach § 5 Abs.2 lit.a und b und § 6 Abs.1 ist in der "Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark" und an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und in den Gemeinden, in denen sich das zu schützende Gebiet befindet, nach den gemeinderechtlichen Vorschriften unter Hinweis auf die beabsichtigten Schutzmaßnahmen und die sich daraus ergebenden Folgerungen (§ 15) bekannt zu machen. (1)
(2) Von der Einleitung des Verfahrens sind auch die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, die Landeskammer für Land und Forstwirtschaft in Steiermark und die Steiermärkische Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land und Forstwirtschaft zu benachrichtigen.
(3) Von der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 sind die Grundeigentümer, Anlagenbetreiber und die Einforstungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen. Die Unterlassung der Benachrichtigung hat auf die Rechtmäßigkeit der Verordnung keinen Einfluß. (1)
(4)
(4) Innerhalb von sechs Wochen, vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung bzw. der Zustellung der schriftlichen Benachrichtigung an gerechnet, können die betroffenen Grundeigentümer, Anlagenbetreiber und Einforstungsberechtigten Einwände vorbringen. Die Behörde hat die fristgerecht erhobenen Einwände zu prüfen und bei Erlassung der Verordnung die betroffenen Grundeigentümer schriftlich zu benachrichtigen, ob ihre Einwände berücksichtigt wurden; verneinendenfalls ist dies zu begründen. (1) (4)
(5) Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn ein bestehendes Schutzgebiet verkleinert wird. (4)