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§ 88
§ 88
Sonderbestimmungen zum Schutz von Weinbaukulturen
(1) Zum Schutz von Weinbaukulturen (Abs. 2) ist in der Zeit vom 15. Juli bis 30. November die Bekämpfung von Staren zulässig.
(2) Die Notwendigkeit dieser Maßnahme ist mit Verordnung der Landesregierung festzustellen, wenn ein
massenhaftes Auftreten von Staren im Bereich von Weinbaufluren (Weinbaugesetz 2001, LGBl. Nr. 61/2002) zu erwarten ist.
(3) Die Gemeinden können zum Schutz von Weinbaukulturen gemäß Abs. 2
1 . die Jagdausübungsberechtigten (§ 2 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3);
2 . die Jagdschutzorgane (§ 74);
3 . mit Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten die Feldschutzorgane (§ 7 Feldschutzgesetz, LGBl. Nr.
15/1989 in der geltenden Fassung) mit der Vornahme der Maßnahme beauftragen.
(4) Die Bekämpfung ist nur im unmittelbaren Bereich von Weinbaufluren gestattet.
Man kann nur jenes Stück Wild erbeuten welches für einem gewachsen ist