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Samstag, 16. April 2011, 10:13

§4 Begriffsbestimmungen

§ 4. Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:
1. Halter: jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier
in ihrer Obhut hat;
2. Haustiere: domestizierte Tiere der Gattungen Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Pferd, jeweils mit
Ausnahme exotischer Arten, sowie Großkamele, Kleinkamele, Wasserbüffel, Hauskaninchen,
Haushunde, Hauskatzen, Hausgeflügel und domestizierte Fische;
3. Heimtiere: Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden,
soweit es sich um Haustiere oder domestizierte Tiere der Ordnungen der Fleischfresser, Nagetiere,
Hasenartige, Papageienvögel, Finkenvögel, Taubenvögel und der Klasse der Fische handelt;
4. Wildtiere: alle Tiere außer den Haus- und Heimtieren;
5. Schalenwild: Rotwild, Damwild, Sikahirsche, Davidshirsche, Muffelwild und Schwarzwild;
6. landwirtschaftliche Nutztiere: alle Haus- oder Wildtiere, die zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse
(z.B. Nahrungsmittel, Wolle, Häute, Felle, Leder) oder zu anderen land- oder forstwirtschaftlichen
Zwecken gehalten werden;
7. Futtertiere: Fische, Hausgeflügel bis zu einem Alter von vier Wochen sowie Mäuse, Ratten, Hamster, Meerschweinchen und Kaninchen, die zum Zwecke der Verfütterung gehalten oder getötet
werden;
8. Eingriff: eine Maßnahme, die zur Beschädigung oder dem Verlust eines empfindlichen Teils des
Körpers oder einer Veränderung der Knochenstruktur führt;
9. Tierheim: eine nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtung, einschließlich Tierasyl oder Gnadenhof,
die die Verwahrung herrenloser oder fremder Tiere anbietet;
10. oos: dauerhafte Einrichtungen, in denen Wildtiere zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden, ausgenommen Zirkusse und
Tierhandlungen;
11. Zirkus: eine Einrichtung mit Darbietungen, die unter anderem auf dem Gebiet der Reitkunst oder
der Tierdressur liegen und akrobatische Vorführungen, ernste und komische Schaunummern,
Pantomimen sowie Tanz- und Musiknummern einschließen können;
12. Varieté: eine Einrichtung mit Darbietungen, die im wesentlichen bloß auf Unterhaltung abzielt
und bei der in abwechselnder Programmnummernfolge deklamatorische oder musikalische Vorträge,
artistische Vorführungen, Schaunummern, kurze Possen, Singspiele, Burlesken oder Szenen
veranstaltet werden;
13. Schlachten: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgende Ausweidung zum Zweck
der Fleischgewinnung.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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