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Freitag, 15. Juli 2011, 09:33

§ 19 Ersichtlichmachung im Grundbuch

Unverzüglich nach dem Inkrafttreten einer Verordnung nach § 5 Abs. 2 lit. b hat die Landesregierung, von Verordnungen nach § 5 Abs. 2 lit. c und von Bescheiden nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 die Bezirksverwaltungsbehörde beim Grundbuchsgericht den Antrag auf Ersichtlichmachung in der Einlage der betroffenen Grundstücke einzubringen; das gleiche gilt nach Aufhebung dieser Verordnungen bzw. der Bescheide (§ 18) für die Löschung. Das Grundbuchsgericht hat die entsprechenden grundbücherlichen Eintragungen vorzunehmen.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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