(1) Wenn sich in einem Jagdgebiet die Verminderung einer Wildgattung zur
Vermeidung von Schäden in land und forstwirtschaftlichen Kulturen als notwendig
erweist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der Gemeinde, der
Eingeforsteten, des Jagdberechtigten oder des Geschädigten, im Falle von
Meldungen über Waldverwüstungen gemäß § 16 Abs.3 des Forstgesetzes 1975,
BGBl.Nr.440, auch amtswegig, nach Anhören der Bezirkskammer für Land und
Forstwirtschaft die erforderliche geschlechts- und zahlenmäßige festzusetzende
Verminderung anzuordnen, welche vom Jagdberechtigten auch während der
Schonzeit durchzuführen ist. Über derartige Anträge ist innerhalb von 14 Tagen
zu entscheiden.
(2) Abs.1 gilt insbesondere in Gemeinden, in denen wenigstens in einer
Katastralgemeinde mindestens 5 % der landwirtschaftlich genutzten Flächen dem
Weinbau gewidmet sind oder in denen der Obstbau oder der Feldgemüsebau (§
62 Abs.2) die Haupteinnahmequellen darstellt, mit der Maßgabe, dass eine
entsprechende Verminderung des Hasen oder Rehwildbestandes anzuordnen ist.
(3) Wenn der Jagdberechtigte der behördlichen Anordnung nicht oder nicht in
entsprechender Weise nachkommt, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf
dessen Kosten andere vertrauenswürdige, mit einer Jagdkarte versehene
Personen mit der Ausführung der Anordnungen betrauen.
(4) Dem Jagdberechtigten ist es gestattet, Schmaltiere und Schmalspießer,
welche in land und forstwirtschaftlichen Kulturen erheblichen Schaden anrichten
(Schadentiere), auch ohne besondere Bewilligung oder Auftrag abzuschießen,
und zwar vom 15.April bis zum Beginn der Jagdzeit. Der erfolgte Abschuss ist
binnen 24 Stunden der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Bezirksjägermeister
anzuzeigen.
(5) In Gemeinden, in denen die Saatmaisvermehrungsfläche mehr als 4 % der
Ackerfläche beträgt, ist das Aussetzen von Fasanen untersagt. Über Antrag der
Bezirkskammer für Land und Forstwirtschaft hat die Bezirksverwaltungsbehörde
für diese Gemeinden eine entsprechende Verminderung des Fasanenbestandes
mit Bescheid anzuordnen, wobei Abs.1, 3 und 4 Anwendung finden.
(6) Die Erhaltung des Waldes darf durch die Jagdausübung und die
Wildüberhege nicht gefährdet werden. Eine Gefährdung liegt insbesondere dann
vor, wenn durch Verbiss, Verfegen oder Schälen
a) in den Beständen Blößen entstehen oder auf größerer Fläche die gesunde
Bestandesentwicklung unmöglich und eine standortgemäße Baumartenmischung
gefährdet ist;
b) die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen
innerhalb der sich aus den forstrechtlichen Bestimmungen ergebenden Fristen
nicht gesichert ist;
c) die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach standörtlichen
Gegebenheiten angemessenen Frist nicht gesichert ist oder
d) standortsgemäße Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht
aufkommen.
Wird eine Gefährdung des Waldes festgestellt, so hat die
Bezirksverwaltungsbehörde eine Verminderung des Wildstandes anzuordnen,
wobei die Abs.1, 3 und 4 Anwendung finden.